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🎥 Recap: AMA - Verjährung von Urlaubsansprüchen

🎥 Recap: AMA - Verjährung von Urlaubsansprüchen
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Liebe Community,

kein Grund zur Sorge, wer die AMA von letzter Woche am 22.03. verpasst hat, kann sich in diesem Post nun über ein Recap der Session freuen. 🤩
 

Das Thema der letzten Ask me Anything Session handelte von der Verjährung von Urlaubsansprüchen. Anlässlich des BAG Urteils vom 20.12.2022, hattet Ihr die Möglichkeit, live Fragen an Michael Kalbfus, Rechtsexperte für Arbeitsrecht der Kanzlei Noerr, zu stellen.


Die Session fing erst mit ein paar einleitenden Worten an, in denen Michael über die genauen Regelungen, die durch das BAG Urteil in Kraft gesetzt wurden, aufklärte, als auch Informationen bezüglich der Umsetzung der Hinweispflicht und Konsequenzen bei Nichteinhaltung, teilte.
 

📝 Ist ein Verweis in der Gehaltsabrechnung ausreichend?
🏝 Was passiert, wenn Mitarbeitende ihren Urlaub nicht in Anspruch nehmen wollen?
⚖️ Und wie sieht das Ganze mit dem vertraglichen Zusatzurlaub aus, gilt hierfür auch die gesetzliche Regelung?


So viele (und noch mehr) Fragen. 🤓 Wir haben die Antworten für Euch in der folgenden Aufzeichnung festgehalten. 

 

💡 Good to know: Sollte Euer Unternehmen individuelle Beratung wünschen, könnt Ihr Euch gerne unter Michael.Kalbfus@noerr.com bei Michael melden. 

Wir bedanken uns über das viele und qualitativ hochwertige Feedback, welches wir nach dem Event erhalten haben! Wir nehmen es uns zu Herzen und versuchen es zukünftig einfließen zu lassen. 🤝 

Wer in mehr arbeitsrechtlichen Genuss kommen möchte, kann sich hier außerdem unsere letzten AMA Sessions mit Michael ansehen. Happy watching! 👀
 

Liebe Grüße,
Melissa


2 Antworten

Benutzerebene 1
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Hallo zusammen,

hier noch eine Frage im Nachgang:

Kann aus der Unterlassung des Hinweises auf Verfall des Urlaubs und der (wiederholten) technischen Übertragung des Resturlaubs auf das Folgejahr eine betriebliche Übung entstehen, die den zukünftigen Verfall des Urlaubs trotz vorherigen Hinweises verhindert?

Viele Grüße,
Stefan

Benutzerebene 1

Hallo Stefan, 

das Unterlassen des Hinweises auf den Verfall des Urlaubs sehe ich als solches nicht als Anknüpfugspunkt für eine betriebliche Übung. Diesem Unterlassen kommt kein Erklärungswert zu, wonach künftig - abweichend von der vertraglichen Vereinbarung - künftig ein anderer Verfallzeitpunkt gelten soll. Das Unterlassen führt schlicht dazu, dass gar kein Verfall eintritt. 

Richtig ist allerdings, dass ein wiederholtes Anerkennen einer grundlosen Übertragung von Resturlaub auf das Folgejahr eine dahingehende betriebliche Übung entstehen lassen kann - mit der Folge, dass künftig eine Übertragung auf das Folgejahr auch dann möglich ist, wenn keine betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe dies rechtfertigen. Eine solche betriebliche Übung setzt in der Regel ein dreimaliges, wiederholendes Verhalten des Arbeitgebers voraus. Will man eine  betriebliche Übung nicht entstehen lassen, sollte man somit im Rahmen der Erinnerung an den drohenden Verfall des Urlaubs auch stets darauf achten, dass man die richtigen Verfallfristen nennt. D.h. in der Erinnerung sollte man nur dann einen Verfall des Resturlaubs im Folgejahr ankündigen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Urlaubsübertragung auch tatsächlich vorliegen. Soweit zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Zusatzurlaub unterschieden wird, ist auch hierauf zu achten. 

Dasselbe gilt natürlich nicht nur für den Hinweis auf den Verfall des Urlaubs, sondern auch für den Ausweis von Resturlaub auf dem Urlaubskonto. 

Viele Grüße

Michael  

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