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Liebe Community,

Latte macchiato, Liege, Laptop – diese reizvolle Kombi wünschen sich immer mehr coronamüde Angestellte in Deutschland. Wie verlockend wäre es, das Home Office für ein paar Wochen ins Ausland zu verlegen – denn ins Büro vor Ort dürfen viele Arbeitnehmer:innen ja aufgrund der angespannten Infektionslage ohnehin nicht. Und die Corona-Arbeitsschutzverordnung vom Januar 2021 weist Arbeitgeber an, Home Office anzubieten, wo es möglich ist.

Doch worauf müsst ihr achten, wenn ihr eure Mitarbeiter:innen zur zeitlich begrenzten Remote Work ins Ausland gehen lassen? Dr. Philipp Raben, Experte für Arbeitsrecht erklärt die rechtlichen Rahmenbedigungen.

 

Mobiles Arbeiten im Ausland – Art, Umfang, Rechtliches

Ein gesetzlich verankertes Recht auf Home Office gibt es in Deutschland (noch) nicht. Entsprechendes gilt für Home Office (richtiger: mobiles Arbeiten) aus dem Ausland. Deswegen haben Arbeitnehmer:innen auch keinerlei Druckmittel, um ein vorübergehendes Arbeiten im Ausland zu erzwingen.

Doch der durch die Corona-Pandemie rasant befeuerte Trend zum Arbeiten von zuhause hält unvermindert an. Wenn ein Arbeitgeber das mobile Arbeiten anordnet, dürfen Mitarbeitende ihre Arbeitsleistung theoretisch auch im Ausland erbringen. Entscheidend ist, dass sich beide Seiten einigen. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers sollten Beschäftigte auf keinen Fall das Flugticket oder die Ferienwohnung buchen …

„In fast allen Staaten ist zwingendes Recht zum Schutz von Arbeitnehmern ab dem ersten Tag der Beschäftigung anzuwenden. Hier muss das lokale Recht geprüft werden. Da die Tätigkeit meist auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt, lässt sich die EU-Entsenderichtlinie eher nicht anwenden. Außerhalb der EU gibt es weitere lokale Anforderungen bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages nach lokalem Recht“, erläutert Dr. Philipp Raben.

Damit das mobile Arbeiten im Ausland rechtlich einwandfrei geregelt werden kann, sollten ihr als HR zusammen mit euren Mitarbeiter:innen eine vorausschauende Planung angehen und entsprechende Regelungen, festgehalten in einer Zusatzvereinbarung, treffen. Bei eventuellen Bedenken, dass die Produktivität oder Erreichbarkeit Ihres Mitarbeiters im Ausland leidet, könnt ihr eine Art Testphase vereinbaren.

 

So regelt ihr mobiles Arbeiten im Ausland

Um die relevanten Punkte für beide Seiten verbindlich erfassen, eignet sich eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag.

Laut Arbeitsrechtler Dr. Philipp Raben sollte diese Folgendes regeln:

  • Erreichbarkeit
  • zeitliche Befristung
  • Kostenerstattung
  • steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
  • Rückkehrpflicht

„Beachten Sie, dass jeder Fall einer individuellen vertraglichen Lösung bedarf. Vermeiden Sie als Mitarbeiter in jedem Fall eine eigenmächtige Tätigkeit aus dem Ausland ohne entsprechende Regelung“, erläutert Raben.

Extra-Tipp:

Sollte in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat bestehen, müssen Sie diesen hier beteiligen und eine entsprechende Betriebsvereinbarung über das mobile Arbeiten im Ausland schließen.

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Erfahrt im vollständigen Artikel, welche Auswirkungen die Arbeit aus dem Ausland bezüglich Sozialversicherung und Steuern hat. 

 

Hallo,
hat jemand so eine Zusatzvereinbarung bereits als Vorlage?

Viele Grüße,
Miriam


Hallo @miri_am,

für uns hat das ein externer Berater aufgesetzt, daher können wir aus rechtlichen Gründen leider keine Vorschlage mit Dir teilen. Aber vielleicht kann jemand anderes aus der Community weiterhelfen. :) 

Es gibt auch bereits eine Diskussion zu einem ähnlichen Thema, die durch diesen Blogpost ausgelöst wurde. Vielleicht ist das auch interessant für Dich: 

Liebe Grüße
Selina 


Hallo liebe Community,

wenn ich einen MA das Mobile Arbeiten im Ausland gewähre, innerhalb welcher Anreise-Zeit kann ich verlangen, dass er Vor-Ort an einem Meeting teilnimmt?

Oder anders: kann ich den Radius des Mobilen Arbeitens an die Anreisezeit zum Arbeitsplatz koppeln und welche Anzahl von Stunden ist legitim?

 

Vielen Dank für eure Rückmeldung!

 

Liebe Grüße

Anna


Hallo liebe @Anna Socha

 

wir können und dürfen dir leider keine rechtliche Beratung geben, ich leite deine Fragen aber gerne an Dr. Philipp Raben weiter. Er ist der Anwalt für Arbeitsrecht, mit dem wir den Artikel oben geschrieben haben. Sobald er sich mit Antworten meldet, poste ich sie hier nochmal rein. 

 

Liebe Grüße und schönen Freitag

Marina 


Hallo @Anna Socha

ich hoffe, du hattest einen schönen Start in die Woche!

Ich hab nun Rückmeldung von unserem Partner-Anwalt bezügl. deiner Fragen oben bekommen (in Rot). 

  1. Wenn ich einen MA das Mobile Arbeiten im Ausland gewähre, innerhalb welcher Anreise-Zeit kann ich verlangen, dass er Vor-Ort an einem Meeting teilnimmt? Nach billigem Ermessen, also mit einer vernünftigen Ankündigungsfrist.
  2. Oder anders: kann ich den Radius des Mobilen Arbeitens an die Anreisezeit zum Arbeitsplatz koppeln und welche Anzahl von Stunden ist legitim? Ja das kann man, auch hier gilt billiges Ermessen. Grundsätzlich kann man – je nach Arbeitsvertrag – den Ort vertraglich festlegen.

Ich hoffe, dir helfen die Antworten weiter. 

Liebe Grüße

Marina


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