Liebe Community,
Latte macchiato, Liege, Laptop – diese reizvolle Kombi wünschen sich immer mehr coronamüde Angestellte in Deutschland. Wie verlockend wäre es, das Home Office für ein paar Wochen ins Ausland zu verlegen – denn ins Büro vor Ort dürfen viele Arbeitnehmer:innen ja aufgrund der angespannten Infektionslage ohnehin nicht. Und die Corona-Arbeitsschutzverordnung vom Januar 2021 weist Arbeitgeber an, Home Office anzubieten, wo es möglich ist.
Doch worauf müsst ihr achten, wenn ihr eure Mitarbeiter:innen zur zeitlich begrenzten Remote Work ins Ausland gehen lassen? Dr. Philipp Raben, Experte für Arbeitsrecht erklärt die rechtlichen Rahmenbedigungen.
Mobiles Arbeiten im Ausland – Art, Umfang, Rechtliches
Ein gesetzlich verankertes Recht auf Home Office gibt es in Deutschland (noch) nicht. Entsprechendes gilt für Home Office (richtiger: mobiles Arbeiten) aus dem Ausland. Deswegen haben Arbeitnehmer:innen auch keinerlei Druckmittel, um ein vorübergehendes Arbeiten im Ausland zu erzwingen.
Doch der durch die Corona-Pandemie rasant befeuerte Trend zum Arbeiten von zuhause hält unvermindert an. Wenn ein Arbeitgeber das mobile Arbeiten anordnet, dürfen Mitarbeitende ihre Arbeitsleistung theoretisch auch im Ausland erbringen. Entscheidend ist, dass sich beide Seiten einigen. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers sollten Beschäftigte auf keinen Fall das Flugticket oder die Ferienwohnung buchen …
„In fast allen Staaten ist zwingendes Recht zum Schutz von Arbeitnehmern ab dem ersten Tag der Beschäftigung anzuwenden. Hier muss das lokale Recht geprüft werden. Da die Tätigkeit meist auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt, lässt sich die EU-Entsenderichtlinie eher nicht anwenden. Außerhalb der EU gibt es weitere lokale Anforderungen bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages nach lokalem Recht“, erläutert Dr. Philipp Raben.
Damit das mobile Arbeiten im Ausland rechtlich einwandfrei geregelt werden kann, sollten ihr als HR zusammen mit euren Mitarbeiter:innen eine vorausschauende Planung angehen und entsprechende Regelungen, festgehalten in einer Zusatzvereinbarung, treffen. Bei eventuellen Bedenken, dass die Produktivität oder Erreichbarkeit Ihres Mitarbeiters im Ausland leidet, könnt ihr eine Art Testphase vereinbaren.
So regelt ihr mobiles Arbeiten im Ausland
Um die relevanten Punkte für beide Seiten verbindlich erfassen, eignet sich eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag.
Laut Arbeitsrechtler Dr. Philipp Raben sollte diese Folgendes regeln:
- Erreichbarkeit
- zeitliche Befristung
- Kostenerstattung
- steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
- Rückkehrpflicht
„Beachten Sie, dass jeder Fall einer individuellen vertraglichen Lösung bedarf. Vermeiden Sie als Mitarbeiter in jedem Fall eine eigenmächtige Tätigkeit aus dem Ausland ohne entsprechende Regelung“, erläutert Raben.
Extra-Tipp:
Sollte in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat bestehen, müssen Sie diesen hier beteiligen und eine entsprechende Betriebsvereinbarung über das mobile Arbeiten im Ausland schließen.
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Erfahrt im vollständigen Artikel, welche Auswirkungen die Arbeit aus dem Ausland bezüglich Sozialversicherung und Steuern hat.