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Anteilige Berechnung der Urlaubstage bei Werkstudenten


Liebe Community,

 

unsere Werkstudenten haben ein Arbeitszeitmodell von Montag bis Freitag jeweils 3 Stunden, was einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden entspricht. Entsprechend haben wir sie zu der  Kontingentregel zugeteilt, analog zu dem der Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Daraus resultiert, dass der Urlaubsanspruch der Werkstudenten anteilig nach ihren Wochenarbeitsstunden berechnet wird. Als Beispiel: Bei einer Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche beträgt der Urlaubsanspruch 12 Tage im Jahr.

Nun, wenn unsere Werkstudenten Urlaub nehmen, erfolgt die Bezahlung nicht für ganze Urlaubstage, sondern lediglich für die 3 Stunden, die ihr tägliches Arbeitszeitmodell vorsieht. Wir suchen nach einer Lösung, um die Urlaubsbezahlung so anzupassen, dass sie den vollen Tagen entspricht. 

Habt ihr hierzu eine Lösung?

 

Vielen Dank und liebe Grüße,

Viktoria

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Beste Antwort von Maximilian 19 February 2024, 08:54

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14 Antworten

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Moin @viktoria.id 

Urlaubsberechnung erfolgt auf Basis von UrlaubsTAGEN nicht nach Wochenstunden, daher kann Personio das so wie du es brauchst höchstwahrscheinlich nicht abbilden.

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Vorweg: Der Urlaubsanspruch in Tagen ergibt sich aus den tatsächlich gearbeiteten Tagen (inkl. Krank und Urlaub). Die Länge eines Urlaubstags in Stunden ergibt sich aus der durchschnittlichen Arbeitszeit pro Tag. Bei einer 5-Tage Wochen haben eure Studenten also gemäß BUrlG mind. 20 Tage Anspruch.

 

Was entspricht denn bei euch einem vollen Tag? Wenn es 7,5h sind dann weist den Stunden ein AZM mit zwei Tagen a 7,5h zu. Wenn ihr bei einer 5-Tage-Woche 30 Tage Urlaub habt, passt das auch mit den 12 Urlaubstagen für die Studenten.

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Hallo @viktoria.id,

erstmal kann ich @Navigator und @Maximilian nur zustimmen die Berechnung bei Personio erfolgt nach den Tagen. 
Ich habe aber noch eine Frage, arbeiten eure Werkis denn immer mit der selber Stundenanzahl pro Woche oder ist die Arbeitszeit und damit der Lohn variable?
Weil dann müsstest du die Berechnung ja eh händisch vornehmen :) 

LG 
Melina 

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Hallo @viktoria.id,

ich kann hier den Anderen nur zustimmen. Wieso berechnet ihr überhaut nach Stunden? Auch die Teilzeitler müsstet ihr dann ja genauso behandeln. Das geht aus deinem Post allerdings nicht hervor. 

Sollten die Werkstudenten immer das Arbeitszeitmodell Montag bis Freitag haben, macht das reguläre Urlaubskontingent doch total Sinn. Hierbei spielt es doch keine Rolle, ob der Tag von einer Vollzeit-, Teilzeitkraft oder einem Werkstudenten genommen wird. Die Tage entsprechen dann immer der eingestellten täglichen Arbeitszeit. 

VG

Jan

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Hallo an alle,

 

da mich das Thema auch verwirrt, möchte ich noch einmal nachfragen:

 

Der Urlaubsanspruch in Tagen wird mit einem einfachen Dreisatz ausgerechnet, also z.B. 

 

Wenn die Vollzeitmitarbeitenden bei 40 Stunden/Woche einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen/Jahr haben, dann haben Werkstudierende bei 15 Stunden/Woche einen Urlaubsanspruch von 11,25 bzw. 12 Tagen/Jahr.

 

Um die entsprechende Stundenanzahl zu bekommen, muss man die 12 Tage jetzt * 3 Stunden/Tag nehmen (wenn die Werkstudierenden bei 5 Tagen 3 Stunden pro Tag arbeiten) = 36 Stunden pro Jahr?

 

Für uns ist das wichtig zu wissen, da wir die genauen Urlaubsstunden mit den Minus- und Plusstunden der Werkstudierenden verrechnen müssen.

 

Ich freue mich von euch zu hören!

 

Liebe Grüße,

 

Sören

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Hallo @Soeren_Wonderland

wie ist denn das Arbeitszeitmodell bei den Werkis eingestellt?
Sind die Stunden auf fünf Tage verteilt? Du berechnest den Urlaubsanspruch so wie oben beschrieben, nicht an den Stunden sondern an dem gearbeiteten Tagen. 

 

Wenn du das in Stunden und nicht Tagen brauchst passt die Rechnung bei dir nicht. 
Du kannst ja auch da den drei Satz nutzen und dann komme ich auf 90 Std. 

Liebe Grüße 
Melina 

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Moin @Soeren_Wonderland 

wenn ein Vollzeit MA mit 40h/W auf Basis einer 5TW insgesamt 30 Tage Anspruch hat, dann hat ein MA der 15h/w bei 3 TW arbeitet:

30 Tage ./. 5 TW x 3TW = 18 Tage Anspruch

Hat der MA zB eine 4 Tage Woche bei 15h/w sieht es so aus:

30 Tage ./. 5 TW x 4 TW = 24 Tage Anspruch

Der Dreisatz muss sich auf die Arbeitstage pro Woche beziehen, sonst ist der Anspruch fehlerhaft, weil - wie oben schon erwähnt, der Urlaubsanspruch per BUrlG nach ArbeitsTAGEN berechnet wird, nicht nach ArbeitsSTUNDEN.

Am Rande: Darf ich fragen wieso ihr Urlaubsstunden mit Minusstunden verrechnet? Soweit ich weiß ist es nicht legitim Fehlstunden mit Urlaub zu verrechnen, weil es dem Zweck von Urlaub bzw Erholung widerspricht.

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Hallo @Mell und Hallo @Navigator ,

 

vielen Dank für eure schnellen Antworten!

 

@Mell stimmt, ich habe die Anzahl der Stunden falsch berechnet. Ich habe mich jetzt an folgender Rechnung orientiert (https://www.stepstone.de/magazin/artikel/urlaubsanspruch) und komme auch auf 90 Stunden.

 

@Navigator hast du eine entsprechende Stelle im Gesetz, in der steht, dass man den Urlaub nicht mit Minusstunden verrechnen darf? Ich höre das gerade zum ersten Mal. 

 

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Hallo @Soeren_Wonderland

ich kann mich @Navigator nur anschließen, dass Urlaub nicht mit Minusstunden verrechnet werden kann. 

Und das mit dem Urlaubstagen, also der Berechnung klappt auch eigentlich ganz gut bei Personio, wenn du die Arbeitszeiten/-tage richtig eingestellt hast. 

LG 
Melina 

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Hallo @Mell und Hallo @Navigator ,

 

vielen Dank für eure schnellen Antworten!

 

@Mell stimmt, ich habe die Anzahl der Stunden falsch berechnet. Ich habe mich jetzt an folgender Rechnung orientiert (https://www.stepstone.de/magazin/artikel/urlaubsanspruch) und komme auch auf 90 Stunden.

 

@Navigator hast du eine entsprechende Stelle im Gesetz, in der steht, dass man den Urlaub nicht mit Minusstunden verrechnen darf? Ich höre das gerade zum ersten Mal. 

 

Zum einen gibt es arbeitsrechtlich eigentlich keine Minusstunden, aber das ist ein anderes Thema.

Wo genau das steht ist recht simpel: Im BUrlG ist Urlaub definiert: der Erholungsurlaub dient der Erholung des Mitarbeitenden. Das Verrechnen von Minusstunden widerspricht  ganz klar diesem Grundsatz, da hierdurch keine Erholung stattfindet.

Quelle: Arbeitsrechtsexperten und Google

 

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Hallo @Navigator ,

 

danke für die Antwort! 

 

Ich verstehe den Grundsatz, dass der Erholungsurlaub der Erholung des oder der Mitarbeitenden dient. Wenn jetzt der oder die Mitarbeitende aber in einem Monat -2 Stunden weniger gearbeitet hat und sich stattdessen erholt hat (oder im Fall der Werkstudierenden mit Uni beschäftigt war), und diese -2 Stunden nachträglich mit dem Urlaub verrechnet werden, dann kommt das ja eigentlich auf das selbe heraus, wie wenn der oder die Mitarbeitende im Voraus Urlaub genommen hat. 

 

@Mell, bei mir hat es jetzt “Klick” gemacht: Die Werstudierenden bekommen bei uns immer 20 Tage Urlaub pro Jahr. Wenn die Werkstudierenden ihr Anwesenheitsmodell ändern, muss die Anzahl der Urlaubstage dabei aber nicht extra angepasst werden. Der “Wert” eines Urlaubstages entspricht nämlich immer der Anzahl an Arbeitsstunden pro Tag des jeweiligen  Anwesenheitsmodells, z.B. bei 10 Stunden pro Woche und 5 Arbeitstagen entspricht ein Urlaubstag = 2 Stunden. Personio reduziert bei einem genommenen Urlaubstag im System die Stundenanzahl pro Monat entsprechend. Dadurch entstehen die Minus- oder Plusstunden. 

 

Am einfachsten wäre es, wenn es zu so wenig Wechseln des Anwesenheitsmodelles kommt wie möglich. Bei fest Angestellten mit einer 40 Stunden Woche ist das ja auch nicht der Fall.

 

Wenn es, wie im Fall der Werkstudierenden, zu häufigeren Wechseln des Arbeitszeitmodells kommt, dann kann trotzdem die folgende Situation entstehen: Angenommen, die Werkstudierenden arbeiten 10 Stunden pro Woche und wechseln für die Semesterferien zu einer Vollzeitbeschäftigung. Die Werkstudierenden haben 20 Urlaubstage pro Jahr. Wenn die Werkstudierenden die 20 Urlaubstage während der Semesterferien nehmen, dann bekommen sie dafür deutlich mehr Stunden frei, als wenn sie diese vor oder nach den Semesterferien nehmen. 

 

Wie geht man in der Praxis mit dieser Situation um?

 

 

 

 

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Hallo @Navigator ,

 

danke für die Antwort! 

 

Ich verstehe den Grundsatz, dass der Erholungsurlaub der Erholung des oder der Mitarbeitenden dient. Wenn jetzt der oder die Mitarbeitende aber in einem Monat -2 Stunden weniger gearbeitet hat und sich stattdessen erholt hat (oder im Fall der Werkstudierenden mit Uni beschäftigt war), und diese -2 Stunden nachträglich mit dem Urlaub verrechnet werden, dann kommt das ja eigentlich auf das selbe heraus, wie wenn der oder die Mitarbeitende im Voraus Urlaub genommen hat. 

 

 

Logisch betrachtet stimme ich dir zu. Aber jeder Arbeitsrechtler wird sich einen Ast freuen, wenn er so einen Fall bekommt, weil es rechtlich schlichtweg nicht legal ist. Ich hatte in Konzern-Umgebung mehr als einen solcher Fälle und keiner ist vor Gericht erfolgreich gewesen.

 

Wegen der häufigen Wechsel von Arbeitszeitmodellen hab ich leider auch keine Patentlösung. Für den Fall der Fälle haben wir definiert haben, dass bei häufigen Wechseln die durchschnittlichen Arbeitstage der letzten 3 Monate gelten.

Unsere Werkstudis wechseln auch nicht so häufig ihre Zeiten, weil sie bei uns grundsätzlich fix 3 Tage pro Woche arbeiten. Welche Tage ist dabei egal, genauso wie sie die Stunden verteilen.

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@Navigator, vielen Dank!

 

Das mit dem Durchschnitt ist eine gute Idee. Wir werden uns hier etwas überlegen.


 

Benutzerebene 6
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Wir machen das mit den wechselnden Arbeitszeitmodellen so, dass die Werkis uns zu Semesterbeginn und am Beginn der Vorlesungsfreienzeit ihre Tage mitteilen und wir es dann anpassen. 
Aber unsere Werkis können auch spontan und flexible arbeiten je nach dem wie es bei ihnen passt. 
So dass sie nicht umbedingt an festen Tagen kommen müssen.

Bei der Bezahlung des Urlaubs nehmen wir den Durchschnittswert der letzten 13 Wochen. Und da wir den Urlaubsanspruch einfach am Vollzeitäquivalent entsprechend der Tage berechnen, passt das auch eigentlich immer :) 

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