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Rundung von Urlaubstagen


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Hallo zusammen,

ein Kollege, der zum 01.02.2026 begonnen hat, verlässt uns zum 13.03.2026 schon wieder. Er hätte einen Jahresurlaub von 30 Tagen, Nun rechnet Personio 3 Urlaubstage für seine Anwesenheit bis uns aus. Wie kommt denn das? Ich würde ja pro Monat 2,5 Tage rechnen, also 2,5 für Februar plus 1,25 Tage für den anteiligen März, macht in Summe 3,75 Tage, aufgerundet auf 4 Tage.

Wisst ihr hier genaueres?

 

LG Emily

Beste Antwort von Dash

Hallo ​@EmmaEmily ,

intern könnt ihr das natürlich auch anders regeln. Das oben genannte ist nur der rechtliche Anspruch.

Wir haben die von euch genannten 30 Tage auch noch gesplittet:

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Die anderen 10 Tage sind freiwillig und somit hat man im Streitfall deutlich bessere Karten. Das macht dann schon was aus. 

Also wenn es hart auf hart kommt, könntest du wahrscheinlich sogar sagen, dass er/sie nur 1/12 von den 20 Tagen bekommt, also 1,66 Tage, aufgerundet 2 Tage. Aber das ohne Gewähr.

Beste Grüße

David 

13 Antworten

Andrea B.
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  • March 2, 2026

Hallo ​@EmmaEmily , 

 

Personio hat hier korrekt gerundet. 

Der Urlaubsanspruch entsteht in Monaten, in denen komplett gearbeitet worden ist. Das bedeutet, für den März entsteht kein Urlaubsanspruch. 

2,5 Tage für den Februar. Halbe Tage werden immer aufgerundet, von daher sind die 3 Tage korrekt. 

 

LG


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  • March 2, 2026

Hallo ​@EmmaEmily , 

 

Personio hat hier korrekt gerundet. 

Der Urlaubsanspruch entsteht in Monaten, in denen komplett gearbeitet worden ist. Das bedeutet, für den März entsteht kein Urlaubsanspruch. 

2,5 Tage für den Februar. Halbe Tage werden immer aufgerundet, von daher sind die 3 Tage korrekt. 

 

LG

Liebe Andrea,

 

wieso hat ein Mitarbeiter keinen Urlaubsanspruch, wenn er zur Mitte des Monats anfängt oder aufhört? Das ist mir neu?

 

Liebe Grüße Emily


AM_HR
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  • March 2, 2026

Hallo ​@EmmaEmily,

das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses besteht. Der volle Monat ist in diesem Fall nur Februar. Daher hat ​@Andrea B. vollkommen Recht. 

Viele Grüße

Jan


Dash
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  • Antwort
  • March 2, 2026

Hallo ​@EmmaEmily ,

intern könnt ihr das natürlich auch anders regeln. Das oben genannte ist nur der rechtliche Anspruch.

Wir haben die von euch genannten 30 Tage auch noch gesplittet:

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Die anderen 10 Tage sind freiwillig und somit hat man im Streitfall deutlich bessere Karten. Das macht dann schon was aus. 

Also wenn es hart auf hart kommt, könntest du wahrscheinlich sogar sagen, dass er/sie nur 1/12 von den 20 Tagen bekommt, also 1,66 Tage, aufgerundet 2 Tage. Aber das ohne Gewähr.

Beste Grüße

David 


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  • March 3, 2026

Moin ​@Dash,

moin ​@AM_HR , 

 

vielen lieben Dank für eure Ausführungen, wieder etwas schlauer geworden ;)

LG und einen schönen Dienstag

Emily


AM_HR
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  • March 3, 2026

Hallo ​@EmmaEmily ,

intern könnt ihr das natürlich auch anders regeln. Das oben genannte ist nur der rechtliche Anspruch.

Wir haben die von euch genannten 30 Tage auch noch gesplittet:

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Die anderen 10 Tage sind freiwillig und somit hat man im Streitfall deutlich bessere Karten. Das macht dann schon was aus. 

Also wenn es hart auf hart kommt, könntest du wahrscheinlich sogar sagen, dass er/sie nur 1/12 von den 20 Tagen bekommt, also 1,66 Tage, aufgerundet 2 Tage. Aber das ohne Gewähr.

Beste Grüße

David 

Guten Morgen ​@Dash,

das würde allerdings nur funktionieren, wenn ihr die Splittung im AV oder in einer Regelung festgehalten habt. Ebenso die Kürzung. Ansonsten wird es rechtlich schwierig den Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub zu beschränken. Aber grundsätzlich hast du vollkommen recht, möglich ist das. 

Viele Grüße, Jan


Dash
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  • March 3, 2026

Hallo ​@AM_HR ,

ja, das haben wir im Arbeitsvertrag drin, sowohl bei Vollzeit als auch bei Teilzeit. Sonst fliegt uns das um die Ohren. Und wir sind ja auch nicht einem Tarifvertrag verbunden.

Beste Grüße

David 


AM_HR
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  • March 3, 2026

Hallo ​@AM_HR ,

ja, das haben wir im Arbeitsvertrag drin, sowohl bei Vollzeit als auch bei Teilzeit. Sonst fliegt uns das um die Ohren. Und wir sind ja auch nicht einem Tarifvertrag verbunden.

Beste Grüße

David 

Wie steht es denn bei euch in den AV zum Übertrag der Tage ins Folgejahr? Die Zusatztage könnt ihr davon nämlich auch ausschließen. 


Andrea B.
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  • March 3, 2026

Die Splittung haben wir trotz Tarifvertrag auch im Arbeitsvertrag, da der gesetzlich Anspruch zu anderen Terminen verfällt als der zusätzliche Anspruch aus dem Tarifvertrag, gerade was Langzeiterkrankungen angeht. 

Liebe Grüße


Dash
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  • March 3, 2026

Wie steht es denn bei euch in den AV zum Übertrag der Tage ins Folgejahr? Die Zusatztage könnt ihr davon nämlich auch ausschließen. 

Ich kopiere es mal einfach hier rein, das kam wohl so von unserer Arbeitsrechtlerin:

(4)     Der Jahresurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe dies rechtfertigen. Mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres (Übertragungszeitraum) verfällt der Urlaub ersatzlos. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt jedoch auch in diesem Fall ganz oder teilweise erhalten, wenn die Arbeitnehmerin ihn wegen Arbeitsunfähigkeit im Übertragungszeitraum ganz oder teilweise nicht nehmen konnte – maximal jedoch für eine Übertragungsfrist von 15 Monaten nach dem Bezugszeitraum (Kalen­derjahr). Er muss – soweit dann noch vorhanden – in Absprache mit dem Arbeitgeber unver­züglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit genommen werden.

(5)      Genommener Urlaub wird zunächst auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angerechnet. Urlaubs­abgeltung wird nur in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs gewährt.


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beim Ausscheiden eines Mitarbeiters halten wir uns grundsätzlich an den gesetzlichen Mindesturlaub


AM_HR
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  • Community Superstar
  • March 5, 2026

Wie steht es denn bei euch in den AV zum Übertrag der Tage ins Folgejahr? Die Zusatztage könnt ihr davon nämlich auch ausschließen. 

Ich kopiere es mal einfach hier rein, das kam wohl so von unserer Arbeitsrechtlerin:

(4)     Der Jahresurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe dies rechtfertigen. Mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres (Übertragungszeitraum) verfällt der Urlaub ersatzlos. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt jedoch auch in diesem Fall ganz oder teilweise erhalten, wenn die Arbeitnehmerin ihn wegen Arbeitsunfähigkeit im Übertragungszeitraum ganz oder teilweise nicht nehmen konnte – maximal jedoch für eine Übertragungsfrist von 15 Monaten nach dem Bezugszeitraum (Kalen­derjahr). Er muss – soweit dann noch vorhanden – in Absprache mit dem Arbeitgeber unver­züglich nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit genommen werden.

(5)      Genommener Urlaub wird zunächst auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch angerechnet. Urlaubs­abgeltung wird nur in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs gewährt.

 

Guten Morgen ​@Dash,

passt auf jeden Fall. Sinngemäß ist das bei uns in den AV auch so formuliert. Wir haben es allerdings bei Erkrankung etwas allgemeiner formuliert - “nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Vorgaben der Rechtsprechung”. Nur für den Fall, dass es hier gesetzliche Änderungen gibt 😉


Dash
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  • March 5, 2026

Guter Punkt, ​@AM_HR , so ist es noch flexibler.