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Frage

Einschätzung gefragt zu Beschäftigung (kurzfristig oder SV-Pflichtig)

  • May 20, 2026
  • 8 Antworten
  • 148 Aufrufe

YuBl
Helping Hand
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Hello Community,

vorab: meine Frage habe ich so auch über den Minijob Manager an die Minijob-Zentrale gestellt und warte noch auf eine Antwort. Ich bin mir aber sicher, dass auch hier jemand kundiges ist, der:die mir eine Einschätzung geben mag.

 

Situation copy-paste ich fix:
 



kleine Abschweifung, die nichts zur Sache tut: mich wurmt ja ein bisschen, dass die Person - die schon öfter bei uns war - mich auffordert, eine “arbeitnehmerfreundliche Lösung” zu finden, als würde ich das nicht eh tun - im Rahmen dessen, was halt rechtlich geht. *Seufz* 



Danke, falls jemand da was zu sagen kann und möchte.

LG

YuBl

8 Antworten

Andrea B.
Community Superstar
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  • Community Superstar
  • May 22, 2026

Hallo ​@YuBl , 

Deine Abschweifung finde ich richtig super. Natürlich bewegt sich eine Personalentscheidung immer im rechtlichen Rahmen. Als gäbe es da eine Auslegungsmöglichkeit… Nun gut. 

 

Ich wäre auch eher bei der kurzfristigen Beschäftigung. Dass sie bei ihrem Hauptarbeitgeber unbezahlten Urlaub hat, hat doch erst mal nichts mit der Krankenversicherung zu tun. Das Arbeitsverhältnis hat doch weiterhin Bestand. Kommt natürlich darauf an, wie lange sie unbezahlten Urlaub nimmt. 4 Wochen wären kein Thema. Von daher sind eure 10 Tage auch kein Problem. 

Ich bin gespannt, was die Minijob Agentur sagt. Bitte halte mich auf dem Laufenden. Ich lerne gerne dazu. 

LG Andrea


D_Madre
Community Star
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  • May 26, 2026

Hallo zusammen,

 

ich teile eure Einschätzung. Die SV-Pflicht durch die Haupttätigkeit besteht weiterhin bzw. wirkt nach, somit hier kein Thema.

Daher sollte nach meiner Auffassung eine kurzfristige Beschäftigung auf jeden Fall drin sein. Und eine kurzfristige Beschäftigung ist ja durchaus “Arbeitnehmerfreundlich”

 

Ich finde es tatsächlich spannender, wie sie Vollzeit Studieren kann und dann noch eine Haupttätigkeit mit knapp 80% ausfüllen kann. Vorlesungsfreie Zeit startet üblicherweise ja erst gegen Mitte Juli. Aber das ist ja zum Glück kein Problem, mit dem ihr euch rumschlagen müsst 😊

 

Viele Grüße,

Dominik

 


YuBl
Helping Hand
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  • May 26, 2026

Hallo ihr beiden und wie schön, dass jemand diesen Post gefunden hat :) und sich zu einer Antwort auch noch hat hinreissen lassen! :)

Das wäre ja ganz fantastisch, wenn ich das komplett kurzfristig durchlaufen lassen könnte - ich bin halt verunsichert, weil ich das hier fand:

 

Quelle: https://webinare.tk.de/fileadmin/user_upload/FAQ_Saisonarbeitskraefte_07-02-2023.pdf

Seid ihr der Ansicht, dass das diesmal anders sein könnte, weil die (kurzfr.) Beschäftigung davor parallel läuft? Und oder dann das Studium als Hauptbeschäftigung gilt?

 

[...]

 

Ich finde es tatsächlich spannender, wie sie Vollzeit Studieren kann und dann noch eine Haupttätigkeit mit knapp 80% ausfüllen kann. Vorlesungsfreie Zeit startet üblicherweise ja erst gegen Mitte Juli. Aber das ist ja zum Glück kein Problem, mit dem ihr euch rumschlagen müsst 😊

 

Viele Grüße,

Dominik

 

Hehe - ja, ein Glück ist sie nicht werkstudentisch unterwegs mit diesen Arbeitszeiten - und aber genau, zumindest diese Sache ist nicht meine/unsere :)

Liebe Grüße

YuBl


Andrea B.
Community Superstar
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  • May 26, 2026

In deinem TK Post geht es um die Unterscheidung beim Hauptarbeitgeber. Das seid ihr aber nicht. 
Ich hatte gelesen, dass 4 Wochen unbez. Urlaub kein Problem sind. 

Die Infos der Aushilfe sind irgendwie diffus oder? Hat sie euch die Info über den unbez. Urlaub offiziell gegeben? 

PS: bei manchen Menschen hat der Tag mehr als 24 Stunden oder sie brauchen nur 2 Stunden Schlaf - ich brauche definitiv mehr. 

 


YuBl
Helping Hand
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  • May 26, 2026

hmm, ich bin eben hierüber gestolpert:
 

Quelle: https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/medien-seminare/seminare/online/universell/2023-04-best-of-kurzfristige-beschaeftigungen.pdf

ich bin einfach unsicher 😅 und hoffe, die Minijob-Zentrale meldet sich. Ansonsten wäre mein Plan wohl, sie erst mal kurzfristig anzumelden und ggf. ab dem unbezahlter-Urlaub-Tag umzuschlüsseln. Weil mein Gedanke ist: wenn es doch komplett kurzfristig ist, bekommt sie noch was raus, und wenn es gänzlich SV-Pflichtig sein sollte, ist die Rückzahlung geringer als wenn ich sie von vornherein komplett kurzfristig abrechnen würde. Aber mal abwarten. Wenn eine Rückmeldung kommt, lass ich’s euch wissen :)

und: japp, die Info mit dem unbezahlten Urlaub kommt direkt von ihr.

Beste Grüße

YuBl


YuBl
Helping Hand
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  • May 26, 2026

...ich hab jetzt mal den Haufe CoPilot bemüht, der ist übrigens eurer Meinung:

 

Ich hätte zwar gern immer noch die Antwort der Minijob-Zentrale, aber wenn echte Menschen vom Fach (ihr) und eine vermutlich vergleichsweise kompetente KI der gleichen Meinung sind… spricht das schon relativ dafür vermute ich :)

LG YuBl


Dash
Community Superstar
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  • Community Superstar
  • May 28, 2026

Und der Haufe CoPilot ist m.E. auch eine gute Quelle.

Sehr interessant, hier mitzulesen. Bestätigen oder widerlegen kann ich bei dem Thema leider nichts, damit beschäftige ich mich bisher nie.

LG David


YuBl
Helping Hand
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  • June 5, 2026

Guten Morgen,

die Minijob-Zentrale hat mir leider noch nicht geantwortet. Dafür die Rentenversicherung:


vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass außerhalb einer Betriebsprüfungen keine rechtsverbindlichen Auskünfte zur versicherungsrechtlichen Beurteilung sowie der Beitragshöhe in der Sozialversicherung durch den Prüfdienst erteilt werden dürfen. Hierfür sind allein die Einzugsstellen, in Ihrem Fall die Minijobzentrale, zuständig (§ 28h Abs. 2 SGB IV). Ihre Anfrage können wir daher nur gutachtlich beantworten.

Ordentlich Studierende im Sinne des sogenannten Werkstudentenprivilegs sind nur Studierende, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Die Beschäftigung muss "neben" dem Studium ausgeübt werden und dem Studium nach Zweck und Dauer untergeordnet sein, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache sein.

Nur Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach zu den ordentlich Studierenden. Ausnahmsweise ist eine Ausweitung der Arbeitszeit in den Semesterferien unter weiteren Voraussetzungen zulässig. Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, sind die Arbeitszeiten für die Einhaltung der 20-Stunden-Grenze zusammenzurechnen.

Nach Ihren Angaben wird die Beschäftigung während der Vorlesungszeit ausgeübt und die Studentin übt bereits zeitgleich eine Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden (bei einem anderen Arbeitgeber) aus..

Das Werkstudentenprivileg kann (trotz Immatrikulation) vorliegend nicht angewendet werden. Szenario B scheidet daher aus.

Sie finden die vorstehenden Informationen auch im Gemeinsamen Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23.11.2016 unter Ziffer 1.2.4 auf unserer Homepage: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Rundschreiben/rundschreiben unter den Rundschreiben des Jahres 2016.

Für die Beurteilung der kurzfristigen Beschäftigung gelten daher die üblichen Regelungen hinsichtlich der Prüfung der Einhaltung der Zeitgrenze von längstens drei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres sowie die Prüfung der Berufsmäßigkeit, wenn das Arbeitsentgelt in der bei ihnen ausgeübten Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.

Neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung besteht in der Regel keine Berufsmäßigkeit für die nebenher ausgeübte kurzfristige Beschäftigung.

Wenn jedoch unbezahlter Urlaub genommen wird, wird eine nebenher ausgeübte kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und unterliegt während dieser Zeit der Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen. Siehe hierzu in den Geringfügigkeitsrichtlinien Ziffer 2.3.3.4 zu finden auf unserer Homepage: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Rundschreiben/rundschreiben unter den Rundschreiben des Jahres 2026.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten. Für eine verbindliche Auskunft im Einzelfall hoffen wir, dass Sie auch von der Minijobzentrale noch eine Antwort erhalten.

Tja nun…

wie würdet ihr an meiner Stelle nun vorgehen, angenommen, die Minijobzentrale meldet sich nicht mehr konkret selbst?

Liebe Grüße und kommt gut durch den Freitag

YuBl