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Frage

Anteiliger Urlaubsanspruch bei Elternzeit

  • September 7, 2026
  • 1 Antwort
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Andrea B.
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Ich habe die Richtlinie der Elternzeit geändert, so dass der bezahlte Urlaub angepasst wird. 

Mein Fall: 
werdender Vater beantragt Elternzeit ab Geburt. ET 23.10. 
Elternzeit soll 2 Monate ab Geburt sein. Somit (falls Wurm pünktlich) vom 23.10. - 22.12. 

Da es 1 voller Monat ist, wird auch nur anteilig gekürzt. Bei 30 Tagen Anspruch, sind das 2,5 Tage. 

Nun meine Frage: 

Wenn ich die Kürzung runde, sind es 3 Tage, die gekürzt werden und somit ein gesamter Anspruch von 27 Tagen. 
Wenn ich das Ergebnis, nach der Kürzung runde, sind es (30-2,5=27,5) 28 Tage. 

Ich lese im Helpdesk leider immer in den Beispielen immer nur glatte Zahlen. 

Was ist denn richtig? 

Da der Vater ab Geburt beantrag und Kinder sich selten an Pläne halten, wird sich der Start der Elternzeit noch verschieben. Wenn das Kind am 1.11. kommt, sind es 2 volle Monate und 5 Tage weniger Urlaub. Oder? 

Da sich das Jahr mit großen Schritten dem Ende nähert, wie geht ihr praktisch damit um? Ich muss doch davon ausgehen, dass der Mitarbeiter seinen Urlaub doch bereits genommen hat. Er wird nicht warten, bis das Kind da ist. Entweder sind es 5 Tage oder 2 oder 3. 

Ich bin verwirrt.

Wie macht ihr das? und was ist am Ende richtig? 

LG
Andrea

1 Antwort

D_Madre
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  • September 11, 2026

Hallo Andrea,

 

immer wieder spannende Fragen zum Thema Elternzeit 😉

Erstmal zum Anspruch: 

Gekürzt wird um 1 vollen Monat, absolut richtig. Nach meiner Rechnung, und so wende ich es seit bald 10 Jahren an, würde ich wie folgt vorgehen:

30 Tage - 2,5 Tage Kürzung = 27,5 Tage Resturlaub.

Gerundet nach §5 Abs. 2 BUrLG kommen wir dann auf 28 Tage.

 

Das das Kind zufälligerweise am 01.11. kommt, würde ich jetzt mal als unwahrscheinlich definieren, da geringes Risiko :)  Aber ja, grundsätzlich wären es dann 5 Tage Urlaub, die gekürzt werden dürfen.

 

Aus der Praxis, wenn der Jahresurlaub bereits genommen wurde, bietet sich entweder unbürokratisch der Überstundenabbau an oder ein unbezahlter Urlaub oder ihr gewährt ihm bereits Urlaub aus 2027 im Vorgriff.

Ähnliches sieht tatsächlich auch §17 Abs. 4 BEEG vor. So darf der AG den zu viel gewährten Urlaub aufgrund von Elternzeit NACH der Elternzeit wieder verrechnen bzw. den späteren Urlaubsanspruch entsprechend kürzen. 

 

Bislang lies sich bei mir immer eine Lösung - auch unbürokratisch und auf kurzem Dienstweg - finden. Ich bin mir sicher, das klappt bei euch auch 😇

 

Viele Grüße

Dominik