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Hallo zusammen, 
 

wir sind aktuell am überlegen, wie sich die Gestaltung des Urlaubsanspruches bei längeren Abwesenheiten durch Krankheit bestmöglich umsetzen lässt…
Der Urlaubsanspruch bleibt während der Krankheit ja weiterhin bestehen und verfällt erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres - was den gesetzlichen Urlaubsanspruch angeht, ist dies klar definiert. Für den betrieblichen Mehrurlaub wäre jedoch eine vertragliche Vereinbarung denkbar, die den Urlaubsanspruch in Fällen der längeren Krankheit regelt, um die Frist für den Verfall dort kürzer zu halten. 

Bisher haben wir keine derartige Klausel in Verwendung, aber vllt hat jemand dort Erfahrungen und/oder andere Best Practices für ein elegantes Handling?
Danke im Voraus!

Beste Grüße aus OWL, 

Sonja 

Hallo @SonjaLie,

ich habe Deinen Post in eine Frage umgewandelt, damit die Community User noch einmal extra darauf aufmerksam gemacht werden und ich habe den Titel auch ein wenig angepasst, um auf einen Blick deutlich zu machen, nach was für einer Lösung zu suchst.

Ich hoffe da durch lässt sich doch noch ein Austausch dazu anstoßen. :) 

Liebe Grüße
Selina 


Hi @Selina , 
wunderbar, danke dir! Merke ich mir für nächste Fragen ;) 

Beste Grüße
Sonja


Hi @SonjaLie

ich weiß nicht ob sich das Problem für dich schon erledigt hat, ansonsten hier einmal ein Auszug aus unserer Vereinbarung zum Urlaub. Wir gelten den zusätzlichen Urlaub allerdings ab, sofern er nicht genommen werden kann zum Jahresende, dazu haben wir dann nochmal einen zusätzlichen Punkt zur Berechnung der Urlaubsabgeltung. 

  1. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen pro Jahr (20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche). Die Gesellschaft gewährt dem Mitarbeiter zusätzlich einen Urlaubsanspruch von zehn weiteren Tagen pro Jahr (bezogen auf eine 5-Tage-Woche). Für diesen zusätzlichen Urlaub gilt abweichend von den rechtlichen Vorgaben für den gesetzlichen Mindesturlaub, dass er verfällt, soweit er bis zum Ablauf des Kalenderjahres nicht gewährt werden kann.
  2. Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Kalenderjahres hat der Mitarbeiter für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubs gemäß Ziffer 1, mindestens jedoch in Höhe des ihm gesetzlich zustehenden Mindesturlaubs.
  3. Mit der Erteilung von Urlaub wird bis zu dessen vollständiger Erfüllung zunächst der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch erfüllt.

Vielleicht hilft dir das ja weiter :) 

Liebe Grüße
Martine 


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