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Liebe Community, 

Bezugsgrößen, Sachbezugswerte und Jahresarbeitsentgeltgrenze: Auch in 2022 gibt es einige Änderungen für die Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung zu beachten. Damit ihr den Überblick bewahrt, haben wir zusammen mit Tobias Engelhardt, Steuerberater und Manager im Bereich HR Services bei GKK PARTNERS in München, in diesem Artikel die wichtigsten Änderungen 2022 für euch zusammengefasst.

 

Jahressteuergesetz

Im Jahr 2022 gibt es unter anderem folgende Änderungen bei der Lohn- und Einkommensteuer:

Corona-Sonderzahlungen

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Die Regelung war mit dem Jahressteuergesetz 2020 bis 30.06.2021 befristet worden und wurde nunmehr bis zum 31.03.2022 verlängert.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Zahlung im Zusammenhang mit der Corona-Krise geleistet wird. Unklar war oftmals, wie dieser Zusammenhang zu dokumentieren ist. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu auf seiner Internetseite die „FAQ Corona (Steuern)“ veröffentlicht. Nach diesen ist es bereits ausreichend, wenn aus Erklärungen des Arbeitgebers ersichtlich ist, dass es sich um eine Corona-Sonderzahlung handelt. Eine solche Erklärung ist die Bezeichnung einer Corona-Sonderzahlung als solche in der Lohnabrechnung. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Zahlung ist damit nicht notwendig.Exkurs

Exkurs Impfprämie:

Vielen Arbeitgebern ist es wichtig, dass sich möglichst alle Beschäftigten impfen lassen. Einerseits werden hierdurch die Arbeitnehmer:innen selbst geschützt, andererseits lässt sich durch den erhöhten Impfschutz die Gefahr eines größeren Arbeitsausfalls im Unternehmen verringern. Erhalten Arbeitnehmende eine Impfprämie, kann diese als Corona-Sonderzahlung angesehen werden und ist damit steuerfrei.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Im Corona-Steuerhilfegesetz wurde im Juni 2020 beschlossen, dass Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt werden. Diese Regelung war zunächst bis 31.12.2020 befristet und wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2021 verlängert.

Eine nochmalige Verlängerung erfolgte nicht, so dass Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld ab dem 01.01.2022 wieder steuerpflichtig sind.

Sachbezüge

Die Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge wurde zum 01.01.2022 auf 50 Euro pro Monat angehoben (bisher 44 Euro).

Im Jahressteuergesetz 2019 wurde bereits geregelt, unter welchen Voraussetzungen Gutscheine und Geldkarten ab dem 01.01.2020 als Sachbezüge anzusehen sind. Nach einer langen Phase der Rechtsunsicherheit wurde am 13.04.2021 ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht, in dem die Regelungen konkretisiert wurden. Auf Grund der großen Verzögerung bei der Veröffentlichung wurde im Anwendungsschreiben eine zeitlich befristete Übergangsregelung aufgenommen. Aufgrund dieser können die bis 2019 gültigen Regelungen zum Sachbezug teilweise bis zum 31.12.2021 angewendet werden. Ab dem 01.01.2022 sind die neuen Regelungen verpflichtend anzuwenden.

In dem Anwendungsschreiben werden für die Anerkennung von Gutscheinen und Geldkarten als Sachbezug drei Fallgruppen unterschieden:

  • Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Aussteller des Gutscheins oder einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen genutzt werden können
  • Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus einer begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette genutzt werden können
  • Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen für bestimmte steuerliche oder soziale Zwecke genutzt werden können

Die Gutscheine und Geldkarten dürfen in allen drei Fallgruppen ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen genutzt werden. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Gutschein selbst erwirbt und die Kosten vom Arbeitgeber im Nachhinein erstattet werden. In diesem Fall liegt voll steuerpflichtiger Barlohn vor.

Hybridfahrzeuge

Extern aufladbare Hybridfahrzeuge (Plug-In-Hybride), die zwischen dem 01.01.2022 und 31.12.2024 erstmals an Arbeitnehmer:innen überlassen werden, können im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung nur noch mit dem hälftigen Bruttolistenpreis angesetzt werden, wenn die die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die rein elektrische Reichweite mehr als 60 Kilometer beträgt.

Grundfreibetrag und Steuertarif

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt im Jahr 2022 auf 9.984 Euro (Ledige) bzw. 19.968 Euro (Verheiratete). Zur Abmilderung der kalten Progression wurden die übrigen Tarifeckwerte erhöht. Der Spitzensteuersatz von 42 % wird im Jahr 2022 damit ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro (Ledige) bzw. 117.194 Euro (Verheiratete) erhoben.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 2.100 Euro auf 4.008 Euro erhöht. Die Anhebung war zunächst auf die Jahre 2020 und 2021 befristet, wurde nun entfristet und ist damit auch im Jahr 2022 gültig.

 

Der Mindestlohn steigt

Zum 01.01.2022 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn auf 9,82 Euro pro Stunde. Darüber hinaus erfolgt die nächste Steigerung des Mindestlohns zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro pro Stunde.

Für geringfügig Beschäftigte, mit einem Arbeitsentgelt nahe an der Minjob-Grenze von 450,00 Euro, kann die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns bei gleichbleibender Stundenanzahl zur Versicherungspflicht führen. Prüfen Sie, ob durch die Erhöhung des Mindestlohnes im Zusammenhang mit der in den Arbeitsverträgen hinterlegten wöchentlichen Arbeitszeit die Grenze von 450,00 Euro überschritten wird. In diesen Fällen sollte eine tatsächliche und gelebte Reduzierung der Arbeitszeit stattfinden.

Beispiel: Frau Mustermann hat eine geringfügige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und einem Stundenlohn von 9,82 Euro. Daraus ergibt sich eine Vergütung von derzeit 425,53 Euro im Monat (10 Stunden x 9,82 Euro x 13/3 = 425,53 Euro.)
Die Erhöhung des Mindestlohnes zum 01.07.2022 wirkt sich wie folgt aus: 10 Stunden x 10,45 Euro x 13/3= 452,83 Euro. Fazit: Ab 01.07.2022 würde Frau Mustermann in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, da die Entgeltgrenze von 450,00 Euro für den Minijob überschritten wird.

Unsere Empfehlung: Die Arbeitszeit von Frau Mustermann sollte aufgrund der Erhöhung des Mindestlohnes ab 01.07.2022 um 15 Minuten auf 9 Stunden und 45 Minuten reduziert werden (Berechnung 9,75 x 10,45 Euro x 13/3 = 441,51 Euro).

Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Grünen und FDP wurde die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,00 Euro pro Stunde vereinbart. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil hat bereits einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Nach diesem soll der Mindestlohn von 12,00 Euro voraussichtlich zum 01.10.2022 umgesetzt werden.

Exkurs: Tarifvertragliche Mindestlöhne

Neben dem gesetzlichen Mindestlohn, der für alle Branchen gilt, gibt es auch branchenspezifische Mindestlöhne. Diese werden in Tarifverhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber ausgehandelt und anschließend gegebenenfalls für allgemeinverbindlich erklärt. Allgemein verbindliche Mindestlöhne gelten für alle Beschäftigten in der jeweiligen Branche, unabhängig davon, ob ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist. Eine Übersicht der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge kann auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abgerufen werden.

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Weitere Änderungen, z. B. zur betrieblichen Altersvorsorge, findet ihr im vollständigen Artikel

@Marina Buller @Selina Gibt es sowas auch wieder für 2023? :)


Hi @Nina Hellmann

ja, wir haben wieder einen Artikel dazu veröffentlicht. Alle Änderungen kannst du hier nachlesen: https://www.personio.de/blog/lohnsteuer-sozialversicherung-aenderungen/ 

Lieben Gruß :)


@Marina Buller Oh, klasse! Danke Dir!


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