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Liebe Community,

folgende Situation: Wir haben eine Führungskraft, die 2019 in Elternzeit gegangen ist und nun wieder starten möchte - in Teilzeit. Teilzeit ist für uns auch kein Problem (wobei wir um 15 Stunden kämpfen mussten, lieber wären der Person 10 Stunden); aber natürlich ist der vorherige Job “weg” und auch bei 10-15 Wochenstunden nicht realisierbar. Wir hätten auch eine alternative, aber sind uns bzgl. der Qualifikationen unsicher, ob das “gut” wird.

Die Führungskraft in dem neuen Team stellt sich folgende Fragen:

  • Kann man bei einer neuen Rolle eine neue Probezeit vereinbaren?
  • Müssen wir die Person (auch unter den veränderten Bedingungen) gleich Entlohnen, also so, wie vor 2019 als Führungskraft? (Natürlich runtergerechnet - aber trotzdem bringt das natürlich die sorgfältig aufgebaute Struktur im Sinne der Gleichbehandlung durcheinander). 

Welche Rechte haben wir als AG, vor allem, weil die Person ja nicht in VZ zurückkehrt?

 

Ich freue mich über den ein oder anderen Erfahrungsbericht.

 

Viele Grüße

Hallo @Kerrin 👋

vielen Dank für Deine Frage hier in der Community. Ich verlinke hier einmal ein paar andere Community Mitglieder, die sich hier mit Dir gerne austauschen können.

Wie ist die Situation denn arbeitsrechtlich zu beurteilen? Habt Ihr hierzu bereits Erfahrungen sammeln können und möchtet sie hier in den Kommentaren teilen @cetintuerk @Jörg Timmermann @Verena Frank ? 

Ich freue mich auf Euren Austausch! 
Liebe Grüße,
Melissa


Hallo @Kerrin,

folgendes kann ich Dir beantworten:

  1. es ist nicht möglich, eine erneute Probezeit zu vereinbaren. Wenn Ihr Euch unsicher mit der neuen Rolle seid, kann ich Euch raten, Ziele und/oder Erwartungen zu definieren und die Erreichung dieser regelmäßig zu besprechen.
  2. Ja, die Person hat Anrecht auf den gleichen Lohn und einen gleichwertigen Arbeitsplatz wie vor der Elternzeit: Der Arbeitsplatz, den ein Elternteil nach der Elternzeit zugewiesen bekommt, darf keine Verschlechterung darstellen. Er muss beispielsweise der beruflichen Qualifikation entsprechen und ähnliche Aufgaben beinhalten wie der Job vor der Elternzeit. Die neue Tätigkeit darf nicht schlechter entlohnt sein als die vorherige.
  3. Sowohl nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) als auch nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt, dass ein Anspruch auf Elternteilzeit grundsätzlich nur besteht, wenn der Arbeitgeber (ohne Auszubildende) mehr als 15 Angestellte beschäftigt.

Hilft Dir das weiter?

Viele Grüße

Sissi


@Kerrin @sissi Kistner 

Hallo, 

Probezeit: nein, keine neue Probezeit möglich. Da bin ich ganz beim Vorschlag von Sissi. 

Anrecht auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, auch da bin ich ganz bei Sissi. Nimmt sie allerdings freiwillig den niedriger qualifizierte Stelle freiwillig an, muss man das Thema Eingruppierung differenziert betrachten. Ich bin zwar keine Juristin, aber man sollte noch einen Blick in den Tarifvertrag werfen, sofern vorhanden. Rein gesetzlich, hat @sissi Kistner sicherlich recht. Wenn ich in den TVöD jedoch schaue, sind die Eingruppierungen an Tätigkeiten, eigenständiges Arbeiten und Verantwortungen geknüpft. Wenn ein Großteil der Arbeiten niedriger ist, als es der Eingruppierung entspricht, kann es zu einer Rückgruppierung kommen. In der Eingruppierung wird aber auch die Ausbildung (Studium ja/nein) mit berücksichtigt.

Alles ist somit sorgsam zu prüfen, bevor man sich vor Gericht wiederfindet. Viel Spaß 😏

Viele Grüße

Andrea


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