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Verwendung der eSignature bei befristeten Verträgen & Freelancern aus dem Ausland


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Liebe Community,

nutzt jemand von euch die eSignature bei befristeten Arbeitsverträgen?

Ich finde dazu widersprüchliche Aussagen, ob dieses Vorgehen zulässig ist oder nicht.

Viele Grüße

Frauke

Beste Antwort von Selina

Hallo @FSDD,

wie @Nicole Ziesemer bereits geschrieben hat, kann die elektronische Signatur für Befristungen nicht verwendet werden, da hierbei gesetzlich eine qualifizierte elektronische Signatur (oder eine handschriftliche Signatur) gefordert wird.  

In Deutschland trifft dies auf alle Dokumente zu, die der Schriftform unterliegen. Dazu gehören, neben Befristungsabreden, unter anderem auch Empfangsbekenntnisse und Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages bei doppelter Schriftformklausel. 

Außerdem ist die Verwendung der elektronischen Signatur für arbeitsrechtliche Dokumente zum Teil explizit ausgeschlossen. Dazu gehören z. B. folgende:

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitszeugnis
  • Betriebsvereinbarung
  • Interessensausgleich
  • Sozialplan
  • Arbeitnehmerüberlassung 

Du findest auch hier ins unserem Helpcenter alle weiteren Infos zur Rechtsverbindlichkeit von elektronischen Signaturen. 

Liebe Grüße
Selina 

 

Zum Originalpost

12 Antworten

NiZi
Brainy
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  • 30. März 2021

@FSDD wir nutzen sie nicht. Befristete Verträge bedürfen der Schriftform. Die eSignature zählt meiner Meinung nach nicht hierzu. Befristungen lassen wir usn weiterhin händischunterzeichnen.


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  • 30. März 2021

Sehr gut. Lieben Dank. Das war nämlich auch meine Einschätzung. Wie macht ihr es mit Nachträgen zum befristeten Arbeitsvertrag?


NiZi
Brainy
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  • 30. März 2021

Alles was mit Befristungen zu tun hat erhält bei uns eine “Original”-Unterschrift.


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  • 30. März 2021

Sehr gut! Das hat mir wirklich weiter geholfen.


Selina
Ehem. Personio Mitarbeiter*in
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  • 1425 Kommentare
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  • 31. März 2021

Hallo @FSDD,

wie @Nicole Ziesemer bereits geschrieben hat, kann die elektronische Signatur für Befristungen nicht verwendet werden, da hierbei gesetzlich eine qualifizierte elektronische Signatur (oder eine handschriftliche Signatur) gefordert wird.  

In Deutschland trifft dies auf alle Dokumente zu, die der Schriftform unterliegen. Dazu gehören, neben Befristungsabreden, unter anderem auch Empfangsbekenntnisse und Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages bei doppelter Schriftformklausel. 

Außerdem ist die Verwendung der elektronischen Signatur für arbeitsrechtliche Dokumente zum Teil explizit ausgeschlossen. Dazu gehören z. B. folgende:

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitszeugnis
  • Betriebsvereinbarung
  • Interessensausgleich
  • Sozialplan
  • Arbeitnehmerüberlassung 

Du findest auch hier ins unserem Helpcenter alle weiteren Infos zur Rechtsverbindlichkeit von elektronischen Signaturen. 

Liebe Grüße
Selina 

 


Dana
Helping Hand
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  • 9. April 2021

Hallo an alle HRler, 

Ich habe eine Frage bezüglich der Kündigung von Freelancern. Durch die Pandemie sind wir ja alle überwiegend im Home Office. Bei Kündigungen ist normalerweise eine handschriftliche Unterschrift erforderlich. Meine Frage ist, gilt das auch bei Freelancern / freien Mitarbeitern, die aus dem Ausland für ein Unternehmen tätig sind oder ist hier die digitale Signatur rechtskräftig? 

Online habe ich nicht wirklich etwas finden können, daher hoffe ich, dass ihr mir helfen könnt! 

Vielen dank im Vorraus! 

Liebe Grüße

Dana 


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  • 9. April 2021

Hallo @Dana,

ich habe Dein Thema hierhin verschoben, weil es thematisch gut dazu passt. 

Schau Dir mal an was @Selina geschrieben hat. Hilft Dir das schon weiter?

Liebe Grüße

Caro

 

Selina schrieb:

Hallo @FSDD,

wie @Nicole Ziesemer bereits geschrieben hat, kann die elektronische Signatur für Befristungen nicht verwendet werden, da hierbei gesetzlich eine qualifizierte elektronische Signatur (oder eine handschriftliche Signatur) gefordert wird.  

In Deutschland trifft dies auf alle Dokumente zu, die der Schriftform unterliegen. Dazu gehören, neben Befristungsabreden, unter anderem auch Empfangsbekenntnisse und Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages bei doppelter Schriftformklausel. 

Außerdem ist die Verwendung der elektronischen Signatur für arbeitsrechtliche Dokumente zum Teil explizit ausgeschlossen. Dazu gehören z. B. folgende:

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • Aufhebungsvertrag
  • Arbeitszeugnis
  • Betriebsvereinbarung
  • Interessensausgleich
  • Sozialplan
  • Arbeitnehmerüberlassung 

Du findest auch hier ins unserem Helpcenter alle weiteren Infos zur Rechtsverbindlichkeit von elektronischen Signaturen. 

Liebe Grüße
Selina 

 

 


Dana
Helping Hand
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  • Helping Hand
  • 51 Kommentare
  • 9. April 2021

Hallo Carolin, 

 

danke dir für die Zuordnung. leider ist für mich der Fall spezifischer als Selina’s Aussage. Ich muss eben genau wissen, wie es bei Freelancern ist, die aus dem Ausland heraus für uns arbeiten, dazu findet sich nichts spezifisches bisher. ;(

 

Beste Grüße
Dana


Selina
Ehem. Personio Mitarbeiter*in
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  • 1425 Kommentare
  • 9. April 2021

Hi @Dana :) 

ich hab den Titel des Threads an Dein Thema angepasst und den gesamten Post auch auf der Startseite gehighlightet. Ich hoffe wir finden jemanden aus der Community, der/die dazu mit Dir Erfahrungswerte austauschen kann! 

Ich höre mich aber auch noch einmal intern bei uns um. 

Liebe Grüße
Selina 


Dana
Helping Hand
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  • 9. April 2021

Hi Selina, 

 

vielen Dank für deine Bemühungen.

 

Liebe Grüße

Dana 


Hallo zusammen,

ist die Einführung einer qualifizierten digitalen Signatur in Personio geplant?

Gerade in der aktuellen Situation mit viel Home Office, wäre es klasse, alles in einem Tool zu haben.

 

Liebe Grüße

Esther


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  • 26. August 2023

Wir nutzen generell Adobe Sign. Ich finde es sinnlos, dass Personio hier ein eigenes Verfahren einführt, stattdessen wäre eine Integration mit bestehenden Signaturlösungen besser.