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Hallo Community,

ein ehemaliger, also inaktiver, Mitarbeiter, möchte sich nochmal bewerben. Kann und soll ich seinen Datensatz irgendwie reaktivieren und wieder in den Recruitingprozess schieben? Denn: seine Mitarbeit war erst 2021, also unter zwei Jahre.

 

Danke, Renate

Hallo @Renate Göpfert,

da die maximale Aufbewahrungsfrist von Bewerbungsunterlagen bei 6 Monaten liegt,

würde ich ihn entsprechend komplett neu anlegen. Hier ein Link dazu: https://dsgvo-gesetz.de/art-17-dsgvo/.

Du kannst ja eine Bemerkung hinzufügen, dass es sich um einen ehemaligen Mitarbeitenden handelt.

 

Viele Grüße
Sissi


Hallo Sissi, die maximale Aufbewahrungsfrist von Mitarbeitenden ist ja nun mal  VIEL länger. Was mache ich denn, wenn die Bewerbung positiv verläuft und der Ex-Kollege den Job nochmal antritt, lösche ich dann den Recruitingsatz und setze den Ex-Kollegen wieder auf “aktiv”? Weil überführen möchte ich ihn nicht, dann entstehen 2 Datensätze und der erste Datensatz ist ja noch gültig (unter zwei Jahren darf man, so viel ich weiß, noch nicht mal eine erneute Probezeit ansetzen, ein zweiter Datensatz wäre also wirklich total schädlich, die erste Betriebszugehörigkeit behält ihren Bestand!). 

 

Daher hätte ich die generelle Frage: man kann inaktive Mitarbeiter* (auch wenns z. B. erst 4 Wochen her wäre) NICHT wieder zurückführen ins Recruitng, habe ich das richtig verstanden? 
Danke
Renate


Hallo @Renate Göpfert,

zum Thema erneute Probezeit und erste Betriebszugehörigkeit, das ist tricky:
Ob eine erneute Probezeit wirklich zulässig ist, hängt gesetzlich von verschiedenen Faktoren ab. Da es hier teilweise keine eindeutige gesetzliche Regelung gibt, ist in jedem individuellen Fall zu prüfen, ob eine Probezeit zulässig ist. Allerdings spielen dabei Faktoren, wie lang die Zeit zwischen den Beschäftigungen ist oder welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer ausführt, eine Rolle. Liegen beispielsweise nur zwei oder drei Monate zwischen ihrer alten und der gewünscht neuen Anstellung beim gleichen Arbeitgeber vor, so kann von einem „nahtlosen“ Übergang die Rede sein. Kommt hinzu, dass Sie mindestens sechs Monate für den Arbeitgeber gearbeitet haben, so greift der Kündigungsschutz und eine erneute Probezeit ist nicht zulässig. Anders gestaltet es sich, wenn mehr als drei Monate zwischen den Anstellungen liegen und/oder Sie vorher weniger als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Das solltet Ihr noch einmal genau prüfen. 

Grundsätzlich würde ich dann so verfahren (um rechtlich sauber zu sein), dass ich einen neuen Datensatz für die Bewerbung anlegen würde und bei erfolgreicher Bewerbung dann den Datensatz von der ersten Anstellung bei Euch reaktivieren würde.


Viele Grüße aus Düsseldorf,

sissi


Merci, top, habs schon gedacht, dass das so das schlauste sein würde… Passt! 


Hi ihr beiden, 

es gibt auch eine Idee, dass dies zukünftig besser abbildbar sein sollte. - Stimmt gerne dafür ab! :) 

@Renate Göpfert, markiere gerne die Lösung, welche Du gewählt hast als richtig. 

Von Seiten Personio kann ich nur sagen, dass wenn das angefragt wird, wir grundsätzlich empfehlen ein neues Profil anzulegen.
Hier findest Du weitere Informationen und Hintergründe dazu.

Liebe Grüße
Lena


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