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Individuelles Beschäftigungsverbot stundenweise abbilden


Liebe Community, 

eine unserer Mitarbeiterinnen hat ein Beschäftigungsverbot von 3h täglich. Das heißt sie arbeitet täglich nur 5h - wird aber für 8h bezahlt. Wie bildet Ihr das bei Euch in personio ab ? Eine eigene Abwesenheitsart für die 3h Beschäftigungsverbot oder die 3h als Projekt Beschäftigungsverbot eintragen ? Gibt es dazu irgendwelche Vorschriften, die eingehalten werden müssen ? 

Dankeschön im Voraus für Eure Antworten!

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4 Antworten

Mell
Community Superstar
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  • Community Superstar
  • 321 Kommentare
  • 20. Januar 2025

Hallo ​@Hamburg

selber hatte ich noch nie den Fall. Ich würde es aber als eine Abwesenheit darstellen, die Stundenweise erfasst werden kann. 

Hier sind noch einige passende Community-Artikel zu deiner Frage 
 


LG Melina


AM_HR
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  • 424 Kommentare
  • 21. Januar 2025

Guten Morgen ​@Hamburg,

ich glaube, es kommt hier ein wenig darauf an, wie ihr die MitarbeiterInnen abrechnet. Wir haben diesen Fall und haben die Mitarbeiterin auf die nun zu erbringende Stundenanzahl reduziert. Da wir aber über Datev abrechnen, wird der Differenzbetrag zum regulären Entgelt in Vollzeit über eine eigene Lohnart ausgeglichen. Somit wird die Arbeitszeit in Personio korrekt abgebildet, die Abrechnung erfolgt dennoch in Vollzeit über Datev. 

VG

Jan


  • Autor
  • Visitor
  • 2 Kommentare
  • 21. Januar 2025

Guten Morgen ​@AM_HR , 

vielen Dank für Deine Antwort. Wir arbeiten auch mit Datev Lohn & Gehalt. Habt Ihr dann ein neues Arbeitszeiten-Modell für diese Mitarbeiterin angelegt und dann die Grundvergütung hochgesetzt, dass das Vollzeit-Gehalt weiterhin passt ? 

VG
 


AM_HR
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  • 424 Kommentare
  • 21. Januar 2025

Genau, wir haben die Mitarbeiterin auf ein Arbeitszeitmodell mit den durch den Arzt festgelegten Stunden gesetzt. Das Grundgehalt haben wir aber nicht erhöht. Wir stellen in Personio unter Gehalt aber auch nur einzelne Bestandteile der Gehaltsabrechnung dar. Daher ist das für uns nicht so relevant. In Datev und auf der Lohnabrechnung erhält sie weiterhin das bisherige Gehalt, eben nur aufgesplittet auf die reduzierten Arbeitsstunden und die Lohnart, die die Differenz (aufgrund des Beschäftigungsverbots) zum regulären Entgelt ausgleicht.


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