vorab: meine Frage habe ich so auch über den Minijob Manager an die Minijob-Zentrale gestellt und warte noch auf eine Antwort. Ich bin mir aber sicher, dass auch hier jemand kundiges ist, der:die mir eine Einschätzung geben mag.
Situation copy-paste ich fix:
kleine Abschweifung, die nichts zur Sache tut: mich wurmt ja ein bisschen, dass die Person - die schon öfter bei uns war - mich auffordert, eine “arbeitnehmerfreundliche Lösung” zu finden, als würde ich das nicht eh tun - im Rahmen dessen, was halt rechtlich geht. *Seufz*
Danke, falls jemand da was zu sagen kann und möchte.
LG
YuBl
Beste Antwort von YuBl
Hello in die Runde,
gestern habe ich dann nochmal einen Rückruf bekommen:
Fazit: wie von euch schon jemand geschrieben hatte, gilt das Hauptarbeitsverhältnis trotz Unterbrechung als (fort)bestehend, weil diese unter einem Monat ist. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html (Abs. 3) - somit kann die Beschäftigung bei uns als “nicht berufsmäßig” angesehen werden & gut ist. Habe das dann noch rauskopiert und digital mit abgelegt, für alle Fälle.
Das klingt als hätte mir das die DRV auch einfach so schreiben können… aber naja, ok.
Deine Abschweifung finde ich richtig super. Natürlich bewegt sich eine Personalentscheidung immer im rechtlichen Rahmen. Als gäbe es da eine Auslegungsmöglichkeit… Nun gut.
Ich wäre auch eher bei der kurzfristigen Beschäftigung. Dass sie bei ihrem Hauptarbeitgeber unbezahlten Urlaub hat, hat doch erst mal nichts mit der Krankenversicherung zu tun. Das Arbeitsverhältnis hat doch weiterhin Bestand. Kommt natürlich darauf an, wie lange sie unbezahlten Urlaub nimmt. 4 Wochen wären kein Thema. Von daher sind eure 10 Tage auch kein Problem.
Ich bin gespannt, was die Minijob Agentur sagt. Bitte halte mich auf dem Laufenden. Ich lerne gerne dazu.
ich teile eure Einschätzung. Die SV-Pflicht durch die Haupttätigkeit besteht weiterhin bzw. wirkt nach, somit hier kein Thema.
Daher sollte nach meiner Auffassung eine kurzfristige Beschäftigung auf jeden Fall drin sein. Und eine kurzfristige Beschäftigung ist ja durchaus “Arbeitnehmerfreundlich”
Ich finde es tatsächlich spannender, wie sie Vollzeit Studieren kann und dann noch eine Haupttätigkeit mit knapp 80% ausfüllen kann. Vorlesungsfreie Zeit startet üblicherweise ja erst gegen Mitte Juli. Aber das ist ja zum Glück kein Problem, mit dem ihr euch rumschlagen müsst 😊
Seid ihr der Ansicht, dass das diesmal anders sein könnte, weil die (kurzfr.) Beschäftigung davor parallel läuft? Und oder dann das Studium als Hauptbeschäftigung gilt?
[...]
Ich finde es tatsächlich spannender, wie sie Vollzeit Studieren kann und dann noch eine Haupttätigkeit mit knapp 80% ausfüllen kann. Vorlesungsfreie Zeit startet üblicherweise ja erst gegen Mitte Juli. Aber das ist ja zum Glück kein Problem, mit dem ihr euch rumschlagen müsst 😊
Viele Grüße,
Dominik
Hehe - ja, ein Glück ist sie nicht werkstudentisch unterwegs mit diesen Arbeitszeiten - und aber genau, zumindest diese Sache ist nicht meine/unsere :)
In deinem TK Post geht es um die Unterscheidung beim Hauptarbeitgeber. Das seid ihr aber nicht. Ich hatte gelesen, dass 4 Wochen unbez. Urlaub kein Problem sind.
Die Infos der Aushilfe sind irgendwie diffus oder? Hat sie euch die Info über den unbez. Urlaub offiziell gegeben?
PS: bei manchen Menschen hat der Tag mehr als 24 Stunden oder sie brauchen nur 2 Stunden Schlaf - ich brauche definitiv mehr.
ich bin einfach unsicher 😅 und hoffe, die Minijob-Zentrale meldet sich. Ansonsten wäre mein Plan wohl, sie erst mal kurzfristig anzumelden und ggf. ab dem unbezahlter-Urlaub-Tag umzuschlüsseln. Weil mein Gedanke ist: wenn es doch komplett kurzfristig ist, bekommt sie noch was raus, und wenn es gänzlich SV-Pflichtig sein sollte, ist die Rückzahlung geringer als wenn ich sie von vornherein komplett kurzfristig abrechnen würde. Aber mal abwarten. Wenn eine Rückmeldung kommt, lass ich’s euch wissen :)
und: japp, die Info mit dem unbezahlten Urlaub kommt direkt von ihr.
...ich hab jetzt mal den Haufe CoPilot bemüht, der ist übrigens eurer Meinung:
Ich hätte zwar gern immer noch die Antwort der Minijob-Zentrale, aber wenn echte Menschen vom Fach (ihr) und eine vermutlich vergleichsweise kompetente KI der gleichen Meinung sind… spricht das schon relativ dafür vermute ich :)
die Minijob-Zentrale hat mir leider noch nicht geantwortet. Dafür die Rentenversicherung:
vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass außerhalb einer Betriebsprüfungen keine rechtsverbindlichen Auskünfte zur versicherungsrechtlichen Beurteilung sowie der Beitragshöhe in der Sozialversicherung durch den Prüfdienst erteilt werden dürfen. Hierfür sind allein die Einzugsstellen, in Ihrem Fall die Minijobzentrale, zuständig (§ 28h Abs. 2 SGB IV). Ihre Anfrage können wir daher nur gutachtlich beantworten.
Ordentlich Studierende im Sinne des sogenannten Werkstudentenprivilegs sind nur Studierende, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Die Beschäftigung muss "neben" dem Studium ausgeübt werden und dem Studium nach Zweck und Dauer untergeordnet sein, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache sein.
Nur Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach zu den ordentlich Studierenden. Ausnahmsweise ist eine Ausweitung der Arbeitszeit in den Semesterferien unter weiteren Voraussetzungen zulässig. Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, sind die Arbeitszeiten für die Einhaltung der 20-Stunden-Grenze zusammenzurechnen.
Nach Ihren Angaben wird die Beschäftigung während der Vorlesungszeit ausgeübt und die Studentin übt bereits zeitgleich eine Beschäftigung von mehr als 20 Wochenstunden (bei einem anderen Arbeitgeber) aus..
Das Werkstudentenprivileg kann (trotz Immatrikulation) vorliegend nicht angewendet werden. Szenario B scheidet daher aus.
Für die Beurteilung der kurzfristigen Beschäftigung gelten daher die üblichen Regelungen hinsichtlich der Prüfung der Einhaltung der Zeitgrenze von längstens drei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres sowie die Prüfung der Berufsmäßigkeit, wenn das Arbeitsentgelt in der bei ihnen ausgeübten Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung besteht in der Regel keine Berufsmäßigkeit für die nebenher ausgeübte kurzfristige Beschäftigung.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten. Für eine verbindliche Auskunft im Einzelfall hoffen wir, dass Sie auch von der Minijobzentrale noch eine Antwort erhalten.
Tja nun…
wie würdet ihr an meiner Stelle nun vorgehen, angenommen, die Minijobzentrale meldet sich nicht mehr konkret selbst?
das was die Rentenversicherung schreibt, macht es nicht wirklich einfacher. Von daher musst du der Minijobzentrale mächtig auf den Nerv gehen und dich ans Telefon hängen und nicht aufgeben.
Wenn ich das, was die RV schreibt, richtig verstehe, steht einem Vollzeitstudium die 32 Stundenwoche des Hauptjobs entgegen. Sprich: sie ist im Sinne der RV keine Studierende mehr.
Wenn ich sehe, wie viel Zeit du in die Klärung wirfst, stellt sich schon fast die Frage, ob diese Aushilfe noch kalkulierbar ist. Immer mit dem Hintergedanken: was findet der Prüfer der Sozialversicherungsprüfung.
Du brauchst die Minijobzentrale. Deren Bericht / Empfehlung kannst du gleich zur SV Prüfung packen.
richtige Erkenntnisse habe ich noch nicht, aber schon zwei sehr nette Telefonate mit einem Herrn der Minijob-Zentrale gehabt, das Fazit des zweiten Rückrufs seinerseits war “wir haben heiß diskutiert und wir finden sowohl Gründe für das eine als auch für das andere, generell sagen die Richtlinien “unbezahlter Urlaub => berufsmäßig”, andererseits, in diesem Einzelfall, bekommt sie ja im Juni wie Juli Geld vom Hauptjob, also wäre das ja eher von untergeordneter Bedeutung…”
Er musste das für eine verbindliche Aussage aber nochmal ins Backoffice geben, die sich bei mir melden sollen & er kann mir nichts versprechen, aber “da ist Hoffnung” 😅
Ich berichte :)
Beste Grüße und Danke für’s, ich nenn’s mal, mitfiebern - es ist schon auch spannend :D
gestern habe ich dann nochmal einen Rückruf bekommen:
Fazit: wie von euch schon jemand geschrieben hatte, gilt das Hauptarbeitsverhältnis trotz Unterbrechung als (fort)bestehend, weil diese unter einem Monat ist. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html (Abs. 3) - somit kann die Beschäftigung bei uns als “nicht berufsmäßig” angesehen werden & gut ist. Habe das dann noch rauskopiert und digital mit abgelegt, für alle Fälle.
Das klingt als hätte mir das die DRV auch einfach so schreiben können… aber naja, ok.
Hi @YuBl, danke dass Du das Fazit mit der ganzen Community geteilt hast. :) Freut mich, dass es am Ende doch noch eine konkrete Antwort gab. selbst wenn der Weg dahin ein Abenteuer war.
Das war eine Interessante Diskussion - habe auch als nicht-HRler mitgefiebert 😅
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