Liebe Community,
Anfang des Monats gab es eine bedeutende Gesetzesänderung in Bezug auf den Schutz von hinweisgebenden Personen. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) fordert Unternehmen auf, Compliance-Maßnahmen zu ergreifen, indem sie sich über Fristen informieren, fristgerecht Systeme aktualisieren und Meldekanäle zur Verfügung stellen.
Vergangene Woche am 19. Juli fand hierzu unsere letzte Ask Me Anything Session mit
Das Hinweisgeberschutzgesetz trat bereits am 2. Juli in Kraft. Hierzu gab es kürzlich auch ein Webinar von
Ein kleiner Einblick in die Themen, die wir in der letzten Rechts-AMA mit Michael Kalbfus, Rechts- und Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Noerr, aufgegriffen haben.
Wo liegt der Unterschied zwischen internen und externen Meldestellen?
Können Freiberufler*innen auch hinweisgebende Personen sein?
Sind bestimmte Qualifikationen für Meldestellenverantwortliche vorgeschrieben?
Während unseres Events wurden viele weitere Fragen behandelt! Hierfür könnt Ihr Euch nun die Videoaufzeichnung ansehen. Lehnt Euch zurück, schnappt Euch einen Kaffee oder Tee und seht Euch das Event nochmal im Recap an.
👉 Überblick der Fragen mit Zeitangaben
00:00 Intro
05:57 Was ist Hinweisgeberschutz und warum brauchen wir es als Gesetz?
09:08 Wer kann alles Hinweisgeber*in sein?
10:40 Welche Pflichten kommen auf die Unternehmen zu?
12:52 Wie sehen interne Meldestellen aus?
14:47 Wie soll mit gemeldeten Inhalten umgegangen werden?
19:10 Inwieweit muss das Meldesystem auch für externe Personen zugänglich sein?
20:53 Wie können Falschmeldungen vorgebeugt werden?
23:04 Muss bei bereits bestehenden Systemen noch einmal aktiv darauf hingewiesen werden?
24:58 Welche Personen würden als Meldestellenverantwortliche im Interessenskonflikt stehen?
26:26 Wie ist die Wahl einer interne/externe Person für die Abbildung der internen Meldestelle abzuwägen?
28:43 Was sind externe Meldestellen?
30:10 Wie kann man sich als Meldestellenverantwortliche*r qualifizieren?
31:38 Ist es sinnvoll, dass HR die Meldestelle übernimmt?
32:15 Wie kann man verhindern, dass das Whistleblowing System als "Petz-Tool“ genutzt wird?
34:29 Muss ein IT-System eingeführt werden oder reicht eine dezidierte E-Mail-Adresse?
35:55 Kann man zwei Gesellschaften mit jeweils weniger als 50 Mitarbeitenden für das Hinweisgeberschutzgesetz getrennt betrachten?
38:00 Mit Blick auf die 50 Mitarbeitenden: Zählen hier Köpfe oder ausschließlich Vollzeitkräfte?
38:18 Wenn das Meldeverfahren anonym ist, wie kann sichergestellt werden, dass man weiterhin im
Kontakt mit den hinweisgebenden Personen ist?
40:24 Wie ist die Person, die verantwortlich für die interne Meldestelle ist, rechtlich geschützt?
41:35 Wie bzw. in welcher Form muss nachgewiesen wercden, dass man das Hinweisgeberschutzgesetz als Unternehmen umgesetzt hat?
42:30 Wie kann man Externen die Möglichkeit zur Meldung geben (beispielsweise durch einen Link auf der Homepage)?
43:47 Mit was für Bußgeldern ist zu rechnen?
46:29 Wie ist die Verfahrensordnung in Unternehmen zu handhaben?
49:58 Welche Hinweise müssen/ sollten Mitarbeitende erhalten gem. HinSchG?
50:58 Ist eine Whistleblowing-Hotline ausreichend?
Vielen lieben Dank für Eure Teilnahme und Eure Fragen, sowohl im Event als auch in der Community Diskussion zum Hinweisgeberschutzgesetz. Michael hat sich die von Euch gestellten Fragen aus der Community auch im Live-Event genau angesehen und ausführlich behandelt. Eine offene Frage zum rechtlichen Schutz der Person, die für die interne Meldestelle verantwortlich ist, beantwortet Michael des Weiteren wie folgt:
“Das HinSchG sieht keinen besonderen Schutz, insbesondere keinen besonderen Kündigungsschutz (wie z.B. für den/die Datenschutzbeauftragte*n) für die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragten Person vor. Auch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ein solcher, besonderer Schutz nicht. Es ist lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Unabhängigkeit der internen Meldestelle gewährleistet wird. Dies kann natürlich dazu führen, dass die Anforderungen an eine disziplinarische Maßnahme im Einzelfall (im Rahmen einer durchzuführenden Interessenabwägung) faktisch noch etwas höher ausfallen können, als dies im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes der Fall ist. Dies wird sich aber erst in der Praxis zeigen und wird – wie gesagt – je nach Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen sein.”
Bei weiteren Fragen und individueller rechtlicher Beratung für Euer Unternehmen könnt Ihr Michael gerne geschäftlich unter Michael.Kalbfus@noerr.com kontaktieren.
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Thematisch seid Ihr jetzt bestens auf die rechtlichen Änderungen vorbereitet, nun geht es an die Umsetzung. Hierzu können wir Euch tolle Neuigkeiten von Produktseiten mitteilen.
Der Start von Personio Whistleblowing. Informiert Euch schon mal vorab in der Community über die neue Funktion. Sichert Euch außerdem einen Early Bird Rabatt über unsere exklusive Warteliste und verschafft Euch hier einen ersten Einblick in die App.
Wir bedanken uns nochmal recht herzlich und freuen uns, Euch nach der Sommerpause wieder begrüßen zu dürfen, wenn es wieder heißt: Ask Me Anything!
Liebe Grüße,
Eure Melissa