Urlaubsanspruch bei Eintritt in der 1. Jahreshälfte


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Hallo in die Runde,

bis vor Kurzem war mir tatsächlich nicht klar, dass wenn ein:e neue:r Mitarbeiter:in in der ersten Jahreshälfte eintritt und es nicht der 1. Januar ist, nach der 6 Monate Wartezeit einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaubsanspruch hat.

Sprich, wenn eine neue Mitarbeiterin z. B. zum 1.4. startet, hat sie ab dem 1.10. einen Anspruch auf die vollen z. B. 30 Urlaubstage. Gibt es hier die Möglichkeit, dass vertraglich auszuschließen oder ist das nicht möglich?

Ich freu mich auf euren Input!
 

Viele Grüße

Selina


10 Antworten

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Hallo @Selina Daxbacher ,

deine Frage bezieht sich rein auf den Arbeitsvertrag, nicht die Darstellung in Personio, richtig?

Also ohne rechtlichen Rat geben zu können, wir haben das bei uns nicht so im Arbeitsvertrag und auch nicht im “Tagesgeschäft”. Wer zu uns kommt, egal wann, hat den Urlaubsanspruch ohne Wartezeit. Das ist auch über unsere Arbreitsrechtlerin so abgedeckt und passt.

Ich meine, dass man das mit der Wartezeit auch immer weglassen kann, ich hatte zumindest bisher sehr selten davon gehört in der Praxis. Das ist aber nur meine Meinung / Erfahrung aus der Steuerberatung ohne Tarifvertrag.

Beste Grüße

Dash

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Hallo @Selina Daxbacher ,

deine Frage bezieht sich rein auf den Arbeitsvertrag, nicht die Darstellung in Personio, richtig?

Also ohne rechtlichen Rat geben zu können, wir haben das bei uns nicht so im Arbeitsvertrag und auch nicht im “Tagesgeschäft”. Wer zu uns kommt, egal wann, hat den Urlaubsanspruch ohne Wartezeit. Das ist auch über unsere Arbreitsrechtlerin so abgedeckt und passt.

Ich meine, dass man das mit der Wartezeit auch immer weglassen kann, ich hatte zumindest bisher sehr selten davon gehört in der Praxis. Das ist aber nur meine Meinung / Erfahrung aus der Steuerberatung ohne Tarifvertrag.

Beste Grüße

Dash

Danke dir für deine schnelle Rückmeldung. Genau das bezieht sich rein auf den Arbeitsvertrag bzw. Arbeitsrecht. Die Darstellung in Personio wäre dann der nächste Schritt.

Also in dem Sinne haben wir die Wartezeit auch nicht genutzt, sondern den Urlaub ab dem Eintritt gewährt. Allerdings die gekürzte Version, also bei dem Beispiel Eintritt zum 1.4. hätten wir bei einem vollen Urlaubsanspruch 22,5 Urlaubstage gewährt. Jetzt verstehe ich es aber so, dass wir nach 6 Monaten Wartezeit die 30 Tage gewähren müssen. Und darauf bezieht sich eben meine Fragen, ob es hier die Möglichkeit vertraglich gibt, dass wir nur den anteiligen Urlaub gewähren müssen.

 

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Hallo @Selina Daxbacher ,

wir machen das wie ihr, also wir gewähren den vollen Urlaubsanspruch, aber eben zeitanteilig, sofern der Eintritt unterjährig erfolgt.

Formuliert haben wie es wie folgt, aber auch hier beachte bitte, die nicht-rechtliche Beratungskompetenz meinerseits:

Bei Eintritt/Ausscheiden während eines Kalenderjahres hat der/die Arbeitnehmer/-in nur Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für den vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, soweit sich nicht aus den zwingenden Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes ein höherer Anspruch ergibt. Der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 verringert sich um 1/12 für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis ruht.

Beste Grüße

Dash

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Hallo @Selina Daxbacher,

wie kommst du zu der Annahme, dass man bei unterjährigem Eintritt den vollen Urlaubsanspruch für das gesamte Jahr erhält? 

Viele Grüße

Jan

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Okay, erstmal danke, dass ich nicht die einzige damit bin, die dachte, das wäre normal so. Eine Mitarbeiterin fordert diesen Urlaub jetzt ein und hat mir sämtlich Artikel und Verweise dazu geschickt.

Wie z. B. hier erwähnt: 

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Hallo @Selina Daxbacher,

für den gesetzlichen Mindesturlaub hat deine Mitarbeiterin Recht. Aber das bedeutet nicht zwangsläufig auch den Anspruch auf Mehrurlaub in voller Höhe, wie bei euch von 10 Tagen. 

Habt ihr denn arbeitsvertraglich oder über Tarifvertrag/BV etwas dazu vereinbart? 

VG

Jan

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Hallo @Selina Daxbacher,

für den gesetzlichen Mindesturlaub hat deine Mitarbeiterin Recht. Aber das bedeutet nicht zwangsläufig auch den Anspruch auf Mehrurlaub in voller Höhe, wie bei euch von 10 Tagen. 

Habt ihr denn arbeitsvertraglich oder über Tarifvertrag/BV etwas dazu vereinbart? 

VG

Jan

Ne bisher leider nicht, aber das habe ich jetzt auch dadurch angestoßen, dass wir vertraglich zwischen dem Mindestanspruch und dem zusätzlich gewährten Urlaub unterscheiden. Für den Fall ändert das natürlich nichts mehr, aber zukünftig.

Danke euch für eure Rückmeldungen :)

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Hallo @Selina Daxbacher,

für den gesetzlichen Mindesturlaub hat deine Mitarbeiterin Recht. Aber das bedeutet nicht zwangsläufig auch den Anspruch auf Mehrurlaub in voller Höhe, wie bei euch von 10 Tagen. 

Habt ihr denn arbeitsvertraglich oder über Tarifvertrag/BV etwas dazu vereinbart? 

VG

Jan

Ne bisher leider nicht, aber das habe ich jetzt auch dadurch angestoßen, dass wir vertraglich zwischen dem Mindestanspruch und dem zusätzlich gewährten Urlaub unterscheiden.

Hallo @Selina Daxbacher ,

das haben wir auch, in der Formulierung dann bei uns wiefolgt:

Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von 28 Arbeitstagen pro Jahr. 20 Arbeitstage hiervon sind der gesetzliche (Mindest-) Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz in der derzeit geltenden Fassung, 8 Arbeitstage werden als vertraglicher Zusatzurlaub gewährt. Der Zusatzurlaub erhöht sich alle 2 Jahre um einen Arbeitstag, bis maximal 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erreicht sind. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

Vielleicht hilft dir das ein wenig weiter bei der zukünftigen Anpassung.

Beste Grüße

Dash

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Guten Morgen Ihr Lieben, 😊

super, dass die Diskussion hier schon so im Gange ist! Ich kann Eurem bisherigen Wissensaustausch zusätzlich den Artikel im HR-Lexikon bzgl. Probezeit weiterleiten. Hier wird u.a. das Thema Urlaubsanspruch und wie @AM_HR es ebenfalls hervorgehoben hat, der Unterschied zwischen gesetzlichen Urlaub und Mehrurlaub behandelt.

Ich hoffe die Erfahrungsberichte der Mitglieder helfen Dir weiter @Selina Daxbacher! Ich verlinke noch ein paar weitere User*innen, die sich der Diskussion gern noch anschließen können: @Steve @StefanieBluu @Andreas Weber @Sabrina Lempart 🚀

Beste Grüße,
Melissa

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Hallo @Selina Daxbacher,

für den gesetzlichen Mindesturlaub hat deine Mitarbeiterin Recht. Aber das bedeutet nicht zwangsläufig auch den Anspruch auf Mehrurlaub in voller Höhe, wie bei euch von 10 Tagen. 

Habt ihr denn arbeitsvertraglich oder über Tarifvertrag/BV etwas dazu vereinbart? 

VG

Jan

Ne bisher leider nicht, aber das habe ich jetzt auch dadurch angestoßen, dass wir vertraglich zwischen dem Mindestanspruch und dem zusätzlich gewährten Urlaub unterscheiden.

Hallo @Selina Daxbacher ,

das haben wir auch, in der Formulierung dann bei uns wiefolgt:

Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von 28 Arbeitstagen pro Jahr. 20 Arbeitstage hiervon sind der gesetzliche (Mindest-) Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz in der derzeit geltenden Fassung, 8 Arbeitstage werden als vertraglicher Zusatzurlaub gewährt. Der Zusatzurlaub erhöht sich alle 2 Jahre um einen Arbeitstag, bis maximal 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erreicht sind. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.

Vielleicht hilft dir das ein wenig weiter bei der zukünftigen Anpassung.

Beste Grüße

Dash

Danke dir! Auf jeden Fall :)

 

Liebe Grüße

Selina

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