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Frage

Umgang geringfügige Beschäftigung während Elternzeit

  • August 24, 2026
  • 2 Antworten
  • 22 Aufrufe

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Wir haben häufig den Fall, dass Mitarbeiter*innen während ihrer Elternzeit als geringfügig Beschäftigte angestellt werden. Wie geht man am besten damit um, um mit der korrekten Lohnsteuerklasse abzurechnen und auch die korrekten Meldungen (Krankenkassen etc.) durchzuführen? Wir wollen nicht, dass hier das Meldewesen durcheinander kommt.

Der einzig “schöne” Weg der uns einfällt wäre, die entsprechenden Mitarbeiter mit ihrem “Hauptkonto” weiterhin in Auszeit/Elternzeit zu lassen und sie zusätzlich noch einmal gerinfügig beschäftigt anzulegen.

Hat hier jemand Tipps?

2 Antworten

Andrea B.
Community Superstar
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  • Community Superstar
  • August 25, 2026

Hallo ​@IT-Willi , 

schau mal hier. 

Wenn du ein Nebenkonto anlegst, musst du immer manuell nacharbeiten. Personio empfiehlt bei einem Konto zu bleiben und es von Auszeit auf Aktiv zu setzen. 

LG 
Andrea

 

 


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  • Autor*in
  • First Steps
  • August 31, 2026

 Für alle die es interessiert, hier die Antwort des Personio Supports dazu, wir werden also auch einen zusätzlichen User für dieses Szenario anlegen, für Teilzeit, die über eine geringfügige Beschäftigung hinausgeht ist der Beitrag von ​@Andrea B. aber sehr hilfreich! Es sei angemerkt, dass wir Personio Payroll nutzen, wer nur die vorbereitende Lohnbuchhaltung über Personio abbildet kann damit vermutlich auch anders verfahren.



Grundsätzlich ist es so, dass für Mitarbeitende, die während der Elternzeit auf geringfügiger Basis arbeiten, zwingend ein neues Profil angelegt werden muss. Dies lässt sich leider nicht über ein einziges Profil abbilden, da hierfür eine separate Anmeldung bei der Knappschaft erforderlich ist und diese technisch nicht über ein Profil erfolgen kann.
 
Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit lässt sich dies hingegen problemlos über ein Profil abbilden. Hierfür muss die Elternzeit für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung entsprechend unterbrochen bzw. beendet werden, da in diesem Zeitraum sozialversicherungspflichtiges Entgelt bezogen wird. Die Elternzeit muss in diesem Fall mit dem entsprechenden Grund 37 beendet werden. 
 
Wenn ein Mitarbeitender beispielsweise vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 in Elternzeit ist und vom 01.06.2026 bis zum 31.07.2026 in Teilzeit arbeitet, müsste die Abwesenheit „Elternzeit“ zunächst zum 31.05.2026 beendet werden. Anschließend müssten zum 01.06.2026 die entsprechenden Attribute bzw. das Gehaltswidget für die Teilzeitbeschäftigung angepasst werden. Zum 01.08.2026 müsste dann die Abwesenheit „Elternzeit“ wieder entsprechend hinterlegt werden.
 
Ich hoffe, das hilft Dir zunächst weiter und bringt etwas Klarheit in die Abbildung.