Liebe Community,
einige von Euch haben bereits angefangen darüber zu diskutieren, was sich genau durch die Änderungen des deutschen Nachweisgesetzes alles ändert und ob die elektronische Signatur dann überhaupt noch gültig ist.
Wir haben das wichtigste für Euch in diesem Artikel zusammengefasst.
Unbefristete Arbeitsverträge können grundsätzlich digital unterzeichnet werden.
In Deutschland müssen den Arbeiternehmer*innen jedoch bestimmte Informationen zu den Arbeitsbedingungen in Schriftform zur Verfügung gestellt werden. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung können Arbeitgeber, die diese Informationen nicht schriftlich zur Verfügung stellen, mit einer Geldstrafe von bis zu 2.000 EUR pro Fall belangt werden.
Welche Abschnitte müssen in schriftlicher Form vorliegen?
Arbeitnehmer*innen müssen u.a. über Folgendes schriftlich informiert werden:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Startdatum des Arbeitsverhältnisses
- Austrittsdatum oder voraussichtliches Austrittsdatum eines befristeten Arbeitsverhältnisses
- Kurze Beschreibung der zu verrichtenden Tätigkeit
- Angaben zum Arbeitsplatz (oder Möglichkeit zur freien Arbeitsplatzwahl)
- Zusammensetzung der Vergütung, einschließlich Prämien und Zuschläge
- Angaben zur vereinbarten Arbeitszeit
- Urlaubsanspruch
- Informationen über zusätzlich geltende Bestimmungen, z. B. ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung
- Dauer der vereinbarten Probezeit (falls vorhanden)
- Information über Bereitschaftsdienst nach § 12 TzBfG
- Angaben, ob Überstunden angeordnet werden können
- Anspruch auf berufliche Fortbildung
- Informationen über den/die Träger:in der betrieblichen Altersversorgung
- Fristen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Informationen über das Kündigungsverfahren
Damit Ihr einen kompletten Überblick erhaltet, bitten wir Euch das Gesetz sorgfältig durchzulesen.
Heißt das, dass Ihr keine digitalen HR-Verträge mehr haben könnt?
Nein, digitale Verträge mit einer elektronischen Signatur sind nach wie vor erlaubt. Die im NachwG genannten Konditionen könnt Ihr Euren Arbeitnehmer*innen in einem schriftlichen Arbeitsvertrag ODER in einem zusätzlichen Dokument zur Verfügung stellen. Ihr könntet z. B. ein separates Dokument mit “Informationen nach dem NachwG” + Unterschrift des Arbeitgebers an Eure Mitarbeiter*innen aushändigen. Ein separates Dokument kann einseitig vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, während ein Arbeitsvertrag immer von beiden Parteien unterzeichnet werden muss. Die im NachwG aufführten Informationen sind spätestens am ersten oder siebten Arbeitstag auszuhändigen (welche Frist gilt, hängt von den zu erteilenden Informationen ab).
Was ist mit Verträgen, die vor diesem Gesetz unterzeichnet wurden? Werden sie ungültig?
Nein, das werden sie nicht. Elektronisch signierte Verträge bleiben gültig. Arbeitnehmer*innen, die bereits vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, müssen nur dann schriftlich über die im NachwG aufgeführten Arbeitsbedingungen informiert werden, wenn sie dies innerhalb einer Frist von sieben Tagen oder einem Monat (je nach Art der zu erteilenden Informationen) vom Arbeitgeber verlangen.
Disclaimer:
Bitte beachtet, dass das finale Gesetz noch nicht vom Bundesrat verabschiedet wurde und der deutsche Gesetzgeber voraussichtlich Anfang Juli eine endgültige Gesetzesfassung entschließen wird. Wir halten Euch auf dem Laufenden!
Wir möchten Euch auch darauf aufmerksam machen, dass diese geteilten Inhalte lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieser Informationen kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle bereitgestellten Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
Wir hoffen, dass Euch dieser Artikel weiterhilft, legen Euch jedoch trotzdem Nahe Eure Rechtsabteilung oder Euren Rechtsanwalt zu kontaktieren, um zu sicherzugehen, inwieweit die Änderungen Euch genau betreffen und welche Schritte Ihr ggfs. unternehmen müsst.